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	<title>Artikelplatz &#187; Recht</title>
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		<title>Schuldnerberatung Hamburg &#8211; Schuldnerhilfe Sofort-Termin</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Jun 2025 09:34:44 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Professionelle Schuldnerberatung in Hamburg – Wir helfen Ihnen zurück in ein schuldenfreies Leben Haben Sie den Überblick über Ihre Finanzen verloren und wachsen Ihre Schulden stetig weiter? Dann ist es Zeit zu handeln. Unsere erfahrene Schuldnerberatung in Hamburg steht Ihnen &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=125341">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Professionelle <a href="https://www.schuldnerberatunghamburg.com">Schuldnerberatung</a> in Hamburg – Wir helfen Ihnen zurück in ein schuldenfreies Leben Haben Sie den Überblick über Ihre Finanzen verloren und wachsen Ihre Schulden stetig weiter? Dann ist es Zeit zu handeln. Unsere erfahrene <a href="https://www.schuldnerberatunghamburg.com">Schuldnerberatung in Hamburg</a> steht Ihnen mit fachkundiger und vertrauensvoller Unterstützung zur Seite – persönlich, diskret und lösungsorientiert. Unser Ziel ist, Ihre <a href="https://www.schuldnerberatunghamburg.com">Schuldenfreiheit</a>.</p>
<p><strong>Schuldnerberatung Hamburg</strong><br />
Vierlandenstr. 31<br />
21029 Hamburg<br />
Tel. 040 &#8211; 2984 1407 77<br />
Web.: <a href="https://www.schuldnerberatunghamburg.com">https://www.schuldnerberatunghamburg.com</a></p>
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		<title>Schulungen zu Zollrecht, Zollabwicklung &amp; internationalen Handelsvorschriften</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jun 2023 13:54:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>UPA-Webdesign</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Dürndorfer Zollberatung ist ein renommiertes Unternehmen, das nicht nur erstklassige Zolldienstleistungen anbietet, sondern auch einen umfangreichen Schulungsbereich betreibt. Mit ihrem Fokus auf die Durchführung von Workshops, Seminaren und Schulungen unterstützt die Consulting-Agentur Unternehmen dabei, ihre Mitarbeiter und Führungskräfte optimal &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=123010">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="font-family: Arial, sans-serif"><span style="font-size: small">Die Dürndorfer Zollberatung ist ein renommiertes Unternehmen, das nicht nur erstklassige Zolldienstleistungen anbietet, sondern auch einen umfangreichen Schulungsbereich betreibt. Mit ihrem Fokus auf die Durchführung von Workshops, Seminaren und Schulungen unterstützt die Consulting-Agentur Unternehmen dabei, ihre Mitarbeiter und Führungskräfte optimal auf die Anforderungen im Bereich des internationalen Handels und des Zollwesens vorzubereiten.</span></span></strong></p>
<p><span style="font-size: small">Das Schulungsangebot ist breit gefächert und umfasst verschiedene Aspekte des Zollrechts, der Zollabwicklung und der internationalen Handelsvorschriften. Von grundlegenden <strong><a title="mehr erfahren" href="https://www.duerndorfer-zollberatung.de/leistungen/" target="_blank">Schulungen zum Zollwesen</a></strong> bis hin zu spezialisierten Themen wie Zolltarifierung, Warenursprung, Zollverfahren und Exportkontrolle bietet die Dürndorfer Zollberatung maßgeschneiderte Schulungsprogramme an, die auf die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen der Unternehmen zugeschnitten sind.</span></p>
<h2>Workshops und Seminare der Dürndorfer Zollberatung</h2>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif"><span style="font-size: small">Die Workshops und Seminare der Dürndorfer Zollberatung werden von erfahrenen Experten geleitet, die über umfassendes Fachwissen und langjährige Erfahrung im Bereich des Zollwesens verfügen. Die Schulungen werden praxisnah gestaltet und bieten den Teilnehmern die Möglichkeit, ihr Wissen zu erweitern, aktuelle Entwicklungen zu verstehen und praxisrelevante Lösungen für ihre täglichen Herausforderungen zu erlernen.<br />
Darüber hinaus legt die <em>Dürndorfer Zollberatung</em> großen Wert auf eine interaktive Schulungsumgebung. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen, Fallbeispiele zu diskutieren und in Gruppenarbeiten ihr Wissen anzuwenden. Dies fördert nicht nur das Verständnis, sondern ermöglicht auch den Austausch von Best Practices und die Vernetzung der Teilnehmer untereinander.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif"><span style="font-size: small">Ein weiterer Vorteil der Schulungen ist ihre Flexibilität. Die Schulungen können sowohl in den Räumlichkeiten der Dürndorfer Zollberatung als auch direkt beim Kunden vor Ort durchgeführt werden. Dies ermöglicht eine individuelle Anpassung der Schulungsinhalte an die spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten des Unternehmens.</span></span></p>
<h3>Internationale Handelsvorschriften<span style="font-family: Arial, sans-serif"><span style="font-size: small"></p>
<p></span></span><span style="font-size: small">Die Experten legen großen Wert darauf, dass ihre Schulungen praxisnah, aktuell und relevant sind. Sie halten sich stets über die neuesten </span><strong><a title="zum Zoll-Blog" href="https://www.duerndorfer-zollberatung.de/blog/blog-landing-page/" target="_blank">Entwicklungen im Bereich des Zollrechts</a></strong><span style="font-size: small"> und der internationalen Handelsvorschriften auf dem Laufenden, um sicherzustellen, dass die Schulungsinhalte den aktuellen Anforderungen entsprechen.<br />
</span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif"><span style="font-size: small">Durch die Teilnahme an den Schulungen können Unternehmen ihre Mitarbeiter und Führungskräfte optimal auf die komplexen Herausforderungen im Bereich des internationalen Handels und des Zollwesens vorbereiten. Dies hilft, Fehler und-Verstöße zu minimieren, den reibungslosen Ablauf von Zollprozessen zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu stärken. Die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten tragen dazu bei, effiziente Zollabläufe zu gewährleisten, potenzielle Risiken zu erkennen und zu minimieren sowie Kosten zu optimieren.</span></span></p>
<h3>Identifizierung von Schulungsbedarf &amp; maßgeschneiderte Schulungskonzepte</h3>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif"><span style="font-size: small">Die <em>Dürndorfer Zollberatung</em> legt großen Wert auf eine langfristige Partnerschaft mit ihren Kunden. Daher bietet sie nicht nur einmalige Schulungen an, sondern begleitet Unternehmen kontinuierlich in ihrem Weiterbildungsprozess. Sie unterstützt bei der Identifizierung von Schulungsbedarf, entwickelt maßgeschneiderte Schulungskonzepte und überwacht die Fortschritte der Teilnehmer.</span></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif"><span style="font-size: small">Die Beratungsagentur ist stolz auf ihre langjährige Erfahrung, ihren professionellen Ansatz und ihre exzellenten Referenzen. Sie hat bereits zahlreiche Unternehmen verschiedenster Branchen erfolgreich geschult und ihnen dabei geholfen, ihre Zollprozesse zu optimieren und Compliance-Anforderungen zu erfüllen.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif"><span style="font-size: small">Vertrauen Sie auf die Expertise der <em>Dürndorfer Zollberatung</em> und investieren Sie in die Schulung Ihrer Mitarbeiter und Führungskräfte. Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihr Team fit für den internationalen Handel zu machen und Wettbewerbsvorteile zu erzielen. <strong><a title="Kontakt aufnehmen" href="https://www.duerndorfer-zollberatung.de/kontakt/" target="_blank">Kontaktieren Sie die Fachleute</a></strong> noch heute und lassen Sie sich von ihrem professionellen Schulungsangebot überzeugen.</span></span></p>
<p>KONTAKT</p>
<p>Günther Dürndorfer<br />
Winterstraße 16<br />
85241 Hebertshausen<br />
Deutschland<br />
Fon +49 (0) 81319076769<br />
Fax +49 (0) 81312756527<br />
<a href="mailto:mail@duerndorfer-zollberatung.de">mail@duerndorfer-zollberatung.de</a></p>
<p><span style="color: #ff4b33;font-size: x-small"><a href="https://artikelplatz.eu/?attachment_id=123017" rel="attachment wp-att-123017"><img src="https://artikelplatz.eu/wp-content/uploads/2023/06/duerndorferzollberatung-1024x224.jpg" alt="" width="640" height="140" /></a></span></p>
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		<item>
		<title>LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.12.2020 – 2-13 O 131/20) – Fehlende geschlechtsneutrale Option im Bestellvorgang eines Onlineshops</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2021 10:03:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>eintragq</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Jus Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner]]></category>
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		<description><![CDATA[Sachverhalt Die im vorliegenden Fall klagende Person besitzt eine nicht binäre Geschlechtsidentität. Die beklagte Person vertreibt Produkte und Dienstleistungen über das Internet. Die Website der beklagten Person setzte beim Abschluss eines jeden Kaufvorganges voraus, dass der Kaufwillige entweder die Anrede &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=119412">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die im vorliegenden Fall klagende Person besitzt eine nicht binäre Geschlechtsidentität. Die beklagte Person vertreibt Produkte und Dienstleistungen über das Internet.</p>
<p>Die Website der beklagten Person setzte beim Abschluss eines jeden Kaufvorganges voraus, dass der Kaufwillige entweder die Anrede „Herr“ oder „Frau“ auswählt. Eine geschlechtsneutrale Option stand nicht zur Auswahl, die Angabe konnte auch nicht offen gelassen werden, um den Bestellvorgang abzuschließen. Auch bei der Registrierung auf der Website des Beklagten wird die Angabe über eine Anrede vorausgesetzt.</p>
<p>Nach Kauf einer Rabattkarte wurde die klagende Person in der von der beklagten Person zugesendeten Rechnung als „Herr“ angesprochen.</p>
<p>In der Angelegenheit beantragte die klagende Person die beklagte Person zu verurteilen, es zu unterlassen, die klagende Person bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Abwicklung eines Dienstleistungsvertrages o.ä. zu diskriminieren, indem zwingend eine Anrede als „Herr“ oder „Frau“ gefordert wird, oder in Schreiben des Kundenservice oder in Rechnungen als „Herr“ oder „Frau“ bezeichnet wird, ferner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen.</p>
<p><strong>Die Entscheidung </strong></p>
<p>Das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.12.2020 – 2-13 O 131/20) verurteilte die beklagte Person antragsgemmäß zur Unterlassung; es ergebe sich daraus jedoch kein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld.</p>
<p>Das Landgericht sah jedoch keinen Anspruch aus dem Antidikriminierungsgesetz gegeben, sondern aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.</p>
<p>§ 1004 Abs. 1 BGB schütze alle absolut geschützten Rechtspositionen des § 823 Abs. 1 BGB, darunter auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die geschlechtliche Identität und sehe für die jeweilige Geschlechtsidentität eine zentrale Bedeutung in der Anredeform.</p>
<p>Die beklagte Person sei dem Grundgesetz zwar nicht in der selben Weise verpflichtet wie es der Staat sei, sie müsse jedoch im Anwendungsbereich der bürgerlich-rechtlichen Anspruchsnormen das allgemeine Persönlichkeitsrecht beachten. Die Wahl zwischen zwei geschlechtsspezifischen Anreden, die nicht der eigenen Identität entsprechen, verletze daher rechtswidrig das grundgesetzlich geschützte Recht, sich für eine Geschlechtsidentität zu entscheiden.</p>
<p>Die klagende Person habe wiederum keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld. Durch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass hier die klagende Person mit der Anrede „Herr“ in einem Rechnungsschreiben angesprochen wurde, wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht derart schwerwiegend verletzt, dass die Verletzung nur durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigt werden könnte. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein einzelnes, der Öffentlichkeit nicht zugängliches Schreiben handele. Zudem habe die beklagte Person nicht böswillig gehandelt.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das LG Frankfurt a.M. stellt klar das allgemeine Persönlichkeitsrecht diejenigen schützt, die sich einer nicht-binären Geschlechtsidentität zuordnen.  Dabei müssen auch private Akteure, wie eben Händler, in Zukunft auf diese Bevölkerungsgruppe Rücksicht nehmen.</p>
<p>Für Konfiguratoren, Webshops und Kontaktformulare auf Webseiten ist das Urteil von Relevanz: Es empfiehlt sich, entsprechende Änderungen vorzunehmen, sodass auch eine geschlechtsneutrale Kommunikation möglich ist.</p>
<p>JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner ist schwerpunktmäßig in den Bereichen <a href="https://www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht-und-gewerblicher-rechtsschutz/">Wettbewerbsrecht</a>, <a href="https://www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/urheberrecht/">Urheberrecht</a>, <a href="https://www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/informationstechnologierecht/">IT</a>– und Markenrecht tätig.</p>
<p>Bei offenen Fragen rund um das Thema „<a href="https://www.jus-kanzlei.de/unternehmen-handel-technologie/">Unternehmen, Handel &amp; Technologie</a>“ stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung:</p>
<p><strong>Team Unternehmen, Handel &amp; Technologie </strong></p>
<p>JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner</p>
<p><em>Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg</em></p>
<p><em>Tel.: </em><a href="0821/34660-31" target="_blank"><em>0821/34660-31</em></a></p>
<p><em>Fax : 0821/34660-93</em></p>
<p><em>Email: </em><a href="mailto:sawazki@jus-kanzlei.de"><em>sawazki@jus-kanzlei.de</em></a></p>
<p><a href="https://www.jus-kanzlei.de/lg-frankfurt/"><em>www.jus-kanzlei.de</em></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zusammenfassung Urteil Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Dec 2020 22:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>eintragq</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Jus Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Wettbewerbsrecht sieht Abmahnungen als Mittel für einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen. In Fällen wie dem hier beschriebenen steht jedoch nicht die Rechtsverfolgung im Vordergrund, sondern die Gewinnerzielung. Sachverhalt Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige, 2017 gegründete GmbH. Der &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=118999">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="https://www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht-und-gewerblicher-rechtsschutz/">Wettbewerbsrecht</a> sieht Abmahnungen als Mittel für einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen. In Fällen wie dem hier beschriebenen steht jedoch nicht die Rechtsverfolgung im Vordergrund, sondern die Gewinnerzielung.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige, 2017 gegründete GmbH. Der Beklagte betreibt ein Reisebüro und bietet seine Reisebürodienstleistungen über eine Webseite an. Die Webseite enthielt keinen Hinweis auf und keinen klickbaren Link zur sog. OS-Plattform (europäische Streitschlichtungs-Plattform für Streitschlichtungen im Online-Handel; eine Verlinkung zu dieser Plattform ist für alle Online-Händler verpflichtend). Die Klägerin mahnte den Beklagten deshalb erfolglos ab. Die Klägerin mahnte innerhalb eines Jahres in 240 verschiedenen Fällen, stets aufgrund der fehlenden Verlinkung zur OS-Plattform ab. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich in der Reisebranche tätig ist.</p>
<p>Ihre Ansprüche auf Unterlassen des gerügten wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie auf Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten wies das Landgericht ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 12.11.2020, Az. 6 U 210/19) hat die Klage abgewiesen. Die Rechtsverfolgung durch die Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. Es sei unzulässig, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung geltend zu machen, wenn dies vorwiegend dazu diene, “gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“ Von einem Missbrauch sei auszugehen, wenn das „beherrschende Motiv (&#8230;) sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind.“ Anhaltspunkt hierfür könne etwa sein, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe. Ein weiteres Indiz liege vor, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse habe.</p>
<p>Hier spreche bereits die hohe Zahl von über 240 Abmahnungen innerhalb eines Jahres, die sich in fast allen Fällen auf die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform oder auf die Verletzung anderer Pflichten von Dienstanbietern bezogen, für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Klägerin werde durch diese Verstöße in ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht unmittelbar berührt. Die Verstöße beträfen vielmehr vorrangig die Rechtsbeziehungen der abgemahnten Reiseunternehmen zu ihren Kunden, ohne dass der Marktzugang für die Klägerin dadurch erschwert würde. Zu berücksichtigen sei auch, „dass die Klägerin &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur vorübergehend und in sehr speziellen Segmenten des Reisevermittlermarktes tätig ist,“ betont das OLG. Ihren eigenen Angaben nach befinden sich die meisten ihrer angeblichen Tätigkeiten im Planungsstadium und dies seit mehreren Jahren.</p>
<p>„Das Verhalten der Klägerin lässt daher nur den Schluss zu, dass es ihr in erster Linie darum geht, sich im Zusammenwirken mit ihrem Prozessbevollmächtigten durch die Abmahntätigkeit eine Einnahmequelle zu erschließen“, stellt das OLG abschließend fest. (Quelle: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/abmahnungen, zuletzt aufgerufen am 25.11.2020)</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren verschiedene Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung herausgearbeitet. Diese Entscheidung stellt nochmals klar, dass ein starkes Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung auch die verselbstständigte Abmahntätigkeit ist, die dem Zwecke der Gewinnerzielung dient. Das Gericht stellt dabei auf das „beherrschende Motiv“ ab, also auf die Interessen und Ziele der Abmahnenden. Wenn die abmahnende Person nicht einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen anstreben, sondern durch einen Aufwendungsersatz Gewinn machen möchten, sind ihre Interessen nicht schutzwürdig, sie handeln rechtsmissbräuchlich und erhalten daher keinen Aufwendungsersatz für etwaige Rechtsanwaltskosten.</p>
<p>Rechtsmissbräuchlich wäre eine Abmahnung im Übrigen auch dann, wenn die Abmahntätigkeit in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht. So verhielt es sich in einem anderen Fall, in dem einer abmahnenden Händlerin Anwaltskosten im sechsstelligen Bereich entstanden sind, obwohl die Händlerin in dem Jahr lediglich einen Gewinn von unter 6.000 € erzielen konnte. (BGH, Urteil v. 26.04.2018, Az. I ZR 248/16).</p>
<p>JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, IT- und Markenrecht tätig.<br />
Bei offenen Fragen rund um das Thema „Unternehmen, Handel &amp; Technologie“ stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung:</p>
<p><strong>Team Unternehmen, Handel &amp; Technologie</strong><br />
JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner<br />
Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg<br />
Tel.: 0821/34660-31<br />
Fax : 0821/34660-93<br />
<a href="https://www.jus-kanzlei.de/zusammenfassung-urteil-rechtsmissbraeuchliche-abmahnungen/">www.jus-kanzlei.de</a></p>
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		<item>
		<title>Schuldnerberatung Hamburg</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Nov 2020 20:34:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>eintragq</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[schuldnerberater]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldnerberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ihre Rechnungen wachsen Ihnen über den Kopf, Sie haben den Überblick über Ihre finanzielle Situation verloren und Ihnen drohen bereits Pfändungen? Schulden, insbesondere Überschuldung in erheblichem Umfang, können zur erheblichen Einschränkung des Lebens des Schuldners führen. Wir verschaffen uns gemeinsam mit Ihnen einen &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=118934">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ihre Rechnungen wachsen Ihnen über den Kopf, Sie haben den Überblick über Ihre finanzielle Situation verloren und Ihnen drohen bereits Pfändungen? <a href="https://www.adn-schuldnerberatung.de/hamburg/">Schulden</a>, insbesondere Überschuldung in erheblichem Umfang, können zur erheblichen Einschränkung des Lebens des <a href="https://www.adn-schuldnerberatung.de/hamburg/">Schuldners</a> führen. Wir verschaffen uns gemeinsam mit Ihnen einen Überblick über Ihre Situation, wie Sie aus Ihrer Schuldenfalle rauskommen und Ihre Schulden mit der <a href="https://www.adn-schuldnerberatung.de/hamburg/">Privatinsolvenz</a> abbauen. Alle Termine sind kurzfristig und ohne Wartezeiten.</p>
<p><strong>ADN Schuldner- und Insolvenzberatung gGmbH</strong></p>
<p>Winterhuder Weg 29</p>
<p>22085 Hamburg</p>
<p>Tel.: 040 &#8211; 593 555 11</p>
<p>Fax: 040 &#8211; 593 555 22</p>
<p>Web: <a href="https://www.adn-schuldnerberatung.de/">www.adn-schuldnerberatung.de</a></p>
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		<title>Verkehrsordnungswidrigkeit: Keine Winterreifen?</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Nov 2020 11:13:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>eintragq</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt aichach]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt aichach]]></category>
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		<description><![CDATA[Keine Winterreifen ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit! Es drohen Punkte in Flensburg und ein Bußgeld von mindestens 60 Euro Wer den gut gemeinten Ratschlag O bis O, nämlich Oktober bis Ostern, nicht befolgen möchte und sich dabei auf die aktualisierte “Winterreifenverordnung” beruft, &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=118913">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Keine Winterreifen ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit!</strong></p>
<p><strong>Es drohen Punkte in Flensburg und ein Bußgeld von mindestens 60 Euro</strong></p>
<p>Wer den gut gemeinten Ratschlag O bis O, nämlich Oktober bis Ostern, nicht befolgen möchte und sich dabei auf die aktualisierte “Winterreifenverordnung” beruft, der sollte sich zumindest mit den Inhalten auskennen, um sich ein Bußgeld, Punkte in der Verkehrssünderdatei und Haftpflichtversicherungsausschlüsse bei seiner Kfz-Halterhaftpflichtversicherung zu ersparen.</p>
<p><strong>Als <a href="https://skp-kanzlei.de/">Rechtsanwalt</a> in Aichach möchte, ich euch hierzu Informieren damit ihr keine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht.</strong><strong></strong></p>
<p>Kein gesetzlich verbindlicher Zeitraum, in dem Winterreifen aufgezogen sein müssen.</p>
<p>Auch wenn der oben genannte Zeitraum durchaus Sinn macht, gibt der Gesetzgeber keinen festen Zeitraum für die <strong>Winterreifen</strong> Pflicht vor. Vielmehr richtet sich diese nach den Straßenverhältnissen. Nichtsdestotrotz wissen die <strong><a href="https://skp-kanzlei.de/">Rechtsanwälte</a> Aichach</strong> auch, das es in Deutschland z.B. im Mai auch schon geschneit hat. Der Gesetzgeber spricht von „winterlichen Straßenverhältnissen“ und konkretisiert dies wie folgt:</p>
<p>“Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reif glätte, darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992.</p>
<p>Über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M +S-Reifen). “Für Lkw und Busse ist die Winterreifenpflicht nur für die Antriebsachsen vorgeschrieben:</p>
<p>„Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 im Sinne der Anlage XXIX der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S- Reifen angebracht sind.“Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von der Winterreifen Pflicht ausgenommen:</p>
<p>“Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.” Denn auch wenn diese Fahrzeuge üblicherweise nicht mit als Winterreife n oder M+S gekennzeichneten Reifen ausgestattet sind, genügen diese Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils und des Reifenaufbaus den Anforderungen der Nutzung bei winterlichen Verhältnissen. Dies gilt allerdings nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen oder Quads.</p>
<p>„Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 Meter, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“Marc Sturm, Ihr Rechtsanwalt in Aichach bewahrt euch vor 1 Punkt in Flensburg und mindestens 60 Euro Bußgeld.</p>
<h3><strong><a href="https://skp-kanzlei.de/">Anwaltskanzlei</a> Sturm, Dr. Körner &amp; Partner aus Aichach</strong> – Verkehrsordnungswidrigkeit</h3>
<p>Bei der <strong>Verkehrsordnungswidrigkeit</strong> ist der Fahrer und nicht der Halter verantwortlich. Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie 1 Punkt im Verkehrszentralregisterrechnen. Kommt noch eine Verkehrs-Behinderung infolge falscher Bereifung bei oben genannten Straßenverhältnissen hinzu, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro plus 1 Punkt im Verkehrszentralregister. Wichtig: Ob ein Verstoß vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Es genügt z.B. nicht, dass es Dezember ist und -15 Grad herrschen oder Schnee fällt und dieser nicht auf der Straße liegen bleibt. Bei diesen Grenzfällen sollten Sie auf jeden Fall die Straßenverhältnisse, genauestens mit Bildern, Wetterberichten, Zeugen etc. dokumentieren, denn in Zweifelsfällen ist das Verfahren einzustellen.</p>
<p>Haben Sie Interesse an den Bußgeldkatalog Österreich oder Italien, dann lesen Sie unbedingt unseren Artikel “”Hier finden Sie den Bußgeldkatalog Österreich und Italien.</p>
<p>Erstellt: von Rechtsanwalt Marc Sturm und Rechtsanwalt Christian Geßler, Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner &amp; Partner aus Aichach, Verkehrsordnungswidrigkeit</p>
<p><strong>Sturm • Dr. Körner &amp; Partner mbB – Rechtsanwälte</strong><br />
Gerhauser Straße 5, D-86551 Aichach<br />
Tel.: 0 82 51 / 93 464 0<br />
Fax: 0 82 51 / 93 464 51</p>
<p>Web: <a href="https://skp-kanzlei.de/">www.skp-kanzlei.de</a></p>
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		<title>Betriebsschließungsversicherung – die erste Klagewelle rollt an</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Sep 2020 14:44:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>eintragq</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt arbeitsrecht augsburg]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht Augsburg]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Augsburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem sämtliche Gastronomiebetriebe aufgrund der bundesweiten Schließungsanordnung in Zusammenhang mit dem Covid-19 Erreger erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben, zeichnete sich alsbald ab, dass das erhoffte „Abfedern“ des erlittenen Schadens durch die Inanspruchnahme einer eigens abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung von der Versicherungswirtschaft entweder rigoros &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=118554">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem sämtliche Gastronomiebetriebe aufgrund der bundesweiten Schließungsanordnung in Zusammenhang mit dem Covid-19 Erreger erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben, zeichnete sich alsbald ab, dass das erhoffte „Abfedern“ des erlittenen Schadens durch die Inanspruchnahme einer eigens abgeschlossenen <a href="https://www.jus-kanzlei.de/betriebsschliessungsversicherung-die-erste-klagewelle-rollt-an/">Betriebsschließungsversicherung</a> von der Versicherungswirtschaft entweder rigoros abgelehnt wurde oder die Ansprüche durch vergleichsweise geringe Abfindungssummen „schnell vom Tisch“ gelangen sollte. (Wir hatten hierzu bereits mit zwei Fachartikeln berichtet: „Betriebsschließung wegen Corona – zahlt da die Versicherung?“ und „Betriebsschließung wegen Corona – zahlt da die Versicherung? &#8211; Ein Update zur Entwicklung der Schadensregulierung“).</p>
<p><strong>Erste Gerichtsverhandlungen finden statt</strong></p>
<p>Das Ziel der Versicherer &#8211; die zum Teil angreifbaren Vertragsbedingungen &#8211; nicht weiter gerichtlich überprüfen zu lassen, sondern durch Zahlung einer abschließenden, meist verhältnismäßig geringen Einmalzahlung die Betriebe von einer Klage abzuhalten, zeigte durchaus Wirkung. Eine Vielzahl an Betrieben nahm – wohl auch aus einer gewissen wirtschaftlichen Not heraus &#8211; diese Abfindungsangebote an. Doch immer mehr Betriebe zeigen sich nun kämpferisch, sie wollen sich mit den Haftungsablehnungsschreiben der Versicherer nicht begnügen und legen Klage ein. So sind allein am Landgericht München derzeit rund 40 Klagen anhängig. Und die Anzahl der Klagewilligen steigt stetig. Wenig überraschend ist dabei, dass derzeit auch einige prominente Unternehmen zum Teil hohe Summen einklagen, konnten diese sich doch eher erlauben, ein etwaiges Vergleichsangebot auszuschlagen und die Klärung, ob der Versicherungsschutz tatsächlich laut Versicherungsbedingungen nicht greifen soll, gerichtlich überprüfen zu lassen.</p>
<p><strong>Ersten Tendenzen – durchaus positiv</strong></p>
<p>Nach den bisher ergangenen Sitzungstagen zeichnet sich durchaus eine positive Tendenz für die Gastronomiebetriebe ab. So wurden die Argumente der Versicherer, die Schließungsanordnung sei nicht, wie vertraglich vorgesehen, durch die „zuständige Behörde“sondern durch „die Regierung“ erlassen als haltlos „zerpflückt“. Auch das Argument, die Schließungsanordnung sei nicht einzelfallbezogen ergangen, sondern generell an alle Betriebe ließen die Richter bislang nicht gelten. Für den Erfolg einer Klage sind daher insbesondere die im jeweiligen Einzelfall unterschiedlichen Formulierungen der Versicherungsbedingungen maßgeblich. Dort werden in unterschiedlichsten Varianten die Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt, die vom Versicherungsumfang umfasst sind. Doch die Tücke steckt im Detail. Deswegen gilt es im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine coronabedingte Schließung ggf. vom Versicherungsschutz mit umfasst ist.</p>
<p><strong>Gerichte stellen offenbar hohe Anforderungen an Haftungsausschlüsse</strong></p>
<p>In unserem, ebenfalls hier veröffentlichten, Artikel „Betriebsschließung wegen Corona – zahlt da die Versicherung? &#8211; Ein Update zur Entwicklung der Schadensregulierung“ hatten wir bereits über die verschiedenen Formulierungsvarianten berichtet. Die ersten Verhandlungen lassen die Gastronomiebetreiber hoffen, so setzen die Richter die Anforderungen an einen wirksamen Ausschluss – offenbar anders als bisherige Stimmen in der Literatur &#8211; recht hoch an. So wurde bislang von namhaften Stimmen in der Literatur noch die Ansicht vertreten, der Versicherungsumfang sei auf einen vertraglich aufgelisteten Katalog an Krankheiten bzw. Krankheitserregern, der gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen enger gefasst ist, dann wirksam, wenn die Versicherungsvertragsbedingungen eine Formulierung wählen, die z.B. wie folgt lautet: „[...] Krankheiten und Krankheitserreger sind folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregern&#8230;“ Aus einer solchen Formulierung soll, so die bislang wohl herrschende Ansicht der Literatur, eindeutig hervorgehen, dass die dann folgende Aufzählung enger gefasst ist, als die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten.</p>
<p>Ein Versicherungsschutz greife bei solch einer Formulierung daher im Falle einer coronabedingten Betriebsschließung nicht. Erfolgsaussichten seien daher vor allem bei solchen Vertragsbedingungen gegeben, die lediglich auf eine bestimmte Fassung des Infektionsschutzgesetzes Bezug nehmen – ohne nachfolgende Auflistung. Dies sehen die Münchener Richter nunmehr– zu Gunsten der Betriebe &#8211; offenbar weniger streng. So äußerte eine Richterin am Landgericht München: „Im Einzelfall kommt es daher darauf an, ob dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer <a href="https://www.jus-kanzlei.de/betriebsschliessungsversicherung-die-erste-klagewelle-rollt-an/">Betriebsschließungsversicherung</a> nach der Formulierung in den Versicherungsbedingungenhinreichend klar ist, dass der Versicherungsschutz im Verhältnis zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes lückenhaft ist.“ Denn in den Versicherungsbedingungen des dort verhandelten Falls war die Aufzählung der in Frage kommenden Krankheitserreger und Krankheiten zwar an der des Infektionsschutzgesetzes orientiert, jedoch wurde einige Krankheiten nicht erfasst, ohne dass dies näher erläutert wurde.</p>
<p>Es sei, so die Richterin weiter, nicht zu erwarten, dass ein Versicherungsnehmer aus einer solchen Formulierung herauslesen kann, dass die Liste der dann folgenden Krankheiten enger gefasst ist, als die gesetzliche Auflistung des Infektionsschutzgesetzes. Dafür müsste er die jeweiligen Bedingungen mit dem Gesetzestext geradezu abgleichen. Dies sei eine überspannte Anforderung, die mithin von einem Laien nicht erwartet werden kann. Es bedarf demnach einer klaren Formulierung, wie „der Versicherungsschutz umfasst nur“ oder „ausschließlich“ die genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger, so dass auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer anhand einer solch eindeutigen Formulierung erkennen kann, dass die Liste der aufgeführten Krankheiten abschließend und insbesondere enger als die gesetzlich aufgelisteten Krankheiten gefasst ist.</p>
<p>Somit sind – nach bisherigem Verlauf der ersten Sitzungstage am Landgerichts München – wohl auch Klauseln mit beschränkten Katalogen angreifbar. Daneben gilt es zudem etwaige Ansprüche gegenüber dem Versicherungsmakler zu prüfen, sollte sich dessen bei Vertragsabschluss unterbreitetes Versicherungsangebot als unzulänglich erweisen (vgl. auch hierzu unseren Artikel „Betriebsschließung wegen Corona: &#8211; Update zur Schadensregulierung“).</p>
<p>Da derzeit keiner prognostizieren kann, wie sich &#8211; insbesondere in Anbetracht der jüngst wieder stetig steigenden Infektionszahlen – die Corona-Pandemie weiter entwickeln wird, ob sie in den kommenden Wintermonaten mit einer „zweiten Welle“ mit voller Macht wieder über uns hereinbricht, sollten die Versicherungsvertragsbedingungen im jeweiligen Einzelfall überprüft und die Ansprüche ggf. klageweise geltend gemacht werden.</p>
<p>Bei offenen Fragen zum Umfang Ihres Versicherungsschutzes stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung: Team Versicherungsrecht JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg <a href="http://www.jus-kanzlei.de">www.jus-kanzlei.de</a> Tel.: 0821/34660-17 Fax: 0821/34660-81 Email: <a href="mailto:kuehnle@jus-kanzlei.de">kuehnle@jus-kanzlei.de</a></p>
<p>Weitere Informationen zu den Regelungen zur COVID-19-Pandemie finden Sie zudem auf unserer Web-Seite <a href="http://www.jus-kanzlei.de">www.jus-kanzlei.de</a>.</p>
<p><strong>JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner </strong></p>
<p><strong>Partnerschaftsgesellschaft</strong></p>
<p>Kanzleisitz: Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg</p>
<p>Telefon: 0821 / 34 66 00</p>
<p>Telefax: 0821 / 34 66 080</p>
<p>Email: jus@jus-kanzlei.de</p>
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		<title>Nachbesserung beim Gebrauchtwagenverkauf – Fallstricke vermeiden</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Sep 2020 18:08:29 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein gewerblicher Kfz-Händler kann gegenüber Verbrauchern die sog. Sachmängelhaftung nicht ausschließen. Er darf seine Haftungsdauer bei gebrauchten Fahrzeugen lediglich auf ein Jahr verkürzen. Davon machen Kfz-Händler in aller Regel Gebrauch. Gegenüber einem Verbraucher muss der Händler somit für Mängel einstehen, &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=118426">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein gewerblicher Kfz-Händler kann gegenüber Verbrauchern die sog. Sachmängelhaftung nicht ausschließen. Er darf seine Haftungsdauer bei gebrauchten Fahrzeugen lediglich auf ein Jahr verkürzen. Davon machen Kfz-Händler in aller Regel Gebrauch. Gegenüber einem Verbraucher muss der Händler somit für Mängel einstehen, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden waren. Dem privaten Käufer steht bei behebbaren Mängeln zunächst ein Recht auf <a href="https://www.jus-kanzlei.de/nachbesserung-beim-gebrauchtwagenverkauf-fallstricke-vermeiden/">Nachbesserung</a> zu. Hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der <a href="https://www.jus-kanzlei.de/nachbesserung-beim-gebrauchtwagenverkauf-fallstricke-vermeiden/">Nachbesserung</a> entsteht in der Praxis nicht selten Streit.</p>
<p>Hierzu zwei Konstellationen die von uns in der letzten Zeit häufiger beobachtet werden:</p>
<p>I. Ort der Nachbesserung bei Streckengeschäften (Ferngeschäften)</p>
<p>Ein privater Käufer erwarb, aufgrund eines Internetinserats, von einem Kfz-Händler ein Gebrauchtfahrzeug zum Kaufpreis von EUR 22.000,00. Der Käufer holte das Fahrzeug am Geschäftssitz des Beklagten ab und überführte es an seinen Wohnort. Die Entfernung zwischen beiden Orten betrug 291 km. Nach Übergabe beanstandete der Käufer diverse Mängel, bat um <a href="https://www.jus-kanzlei.de/nachbesserung-beim-gebrauchtwagenverkauf-fallstricke-vermeiden/">Nachbesserung</a> sowie um Mitteilung, wann der Händler das Fahrzeug abhole. Dies lehnte der Händler ab. Vielmehr forderte der Händler den Käufer auf, das Fahrzeug zur Mängelprüfung und –beseitigung beim Händler vorbeizubringen. Er wies darauf hin, dass er nicht verpflichtet sei, das Fahrzeug bei dem Käufer abzuholen, und wiederholte seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung. Der Käufer setzte dem Kfz-Händler erneut eine Frist zur Nachbesserung und forderte den Beklagten erneut auf, den Pkw bei ihm – dem Käufer – abzuholen. Nachdem der Kfz-Händler dies erneut ablehnte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, mithin die Rückwicklung des Kaufvertragsverhältnisses. Zu Recht?</p>
<p>Diesbezüglich sind zwei Fragestellungen von Relevanz:</p>
<p>1. Wo ist der Ort der Nachbesserung?–        Sitz des Verkäufers oder–Wohnsitz des Käufers?</p>
<p>2. Was gilt bei „Streckengeschäften“? (hier 300 km Entfernung)</p>
<p>Das OLG Naumburg beantwortet diese Fragen wie folgt:</p>
<p>Zu 1.</p>
<p>Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist mangels eigenständiger Regelung im Kaufrecht nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 I BGB zu bestimmen. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.</p>
<p>Zu 2.</p>
<p>Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug zum Verkäufer bringen oder dorthin transportieren lassen muss, stellt nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie dar, die es rechtfertigt, den Erfüllungsort der Nacherfüllung am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln. Das gilt auch dann, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Käufers und dem Geschäftssitz des Verkäufers rund 300 km beträgt.OLG Naumburg, Urteil vom 19.05.2017 – 7 U 3/17</p>
<p>Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Ort der Nachbesserung, mangels anderweitiger Vereinbarung, der Geschäftssitz des Verkäufers ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Streckengeschäfte.</p>
<p>Achtung: Bitte beachten Sie aber, dass die Kosten der Nachbesserung und insbesondere die Transportkosten gemäß § 439 II BGB vom Verkäufer zu tragen sind.</p>
<p>II.        Kostenvorschuss und Nachbesserung</p>
<p>Ein privater Käufer aus Kassel kaufte von einem Kfz-Händler mit Firmensitz in Berlin zum Preis von 2.700 € einen gebrauchten Pkw, den der Händler in einem Internetportal angeboten hatte. Der Käufer wandte sich wegen eines Motordefekts an den Händler und forderte diesen zur Nachbesserung auf. Daraufhin bot der Händler eine Mangelbeseitigung an seinem Sitz in Berlin an. Der Käufer forderte vorab die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 300,00 € zwecks Transports des nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin bzw. die Abholung des Fahrzeugs durch den Beklagten auf dessen Kosten. Nachdem der Händler sich hierauf nicht meldete, setzte der Käufer eine letzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung. Nunmehr ließ der Käufer den Mangel in einer Drittwerkstatt beheben. Nach Durchführung der Reparatur in der Werkstatt beansprucht der Käufer vom Kfz-Händler Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.332,32 € nebst Zinsen, die sich in erster Linie aus den ihm dafür in Rechnung gestellten und von ihm ausgeglichenen Beträgen sowie aus Transport- und Reisekosten zusammensetzen. Zu Recht?</p>
<p>Hier stellt sich folgende Frage:</p>
<p>Lag seitens des Käufers ein taugliches Nachbesserungsverlangen vor, auf welches sich der Händler einlassen musste?</p>
<p>hier: Verbringung zum Händler nur gegen Kostenvorschuss</p>
<p>Wenn ja:– Schadenersatzanspruch nach Fristablauf und somit–      Kosten der Reparatur in Drittwerkstatt erstattungsfähig!</p>
<p>Der BGH führt hierzu aus:</p>
<p>II.</p>
<p>Die Kostentragungsregelung des § 439 II BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 III 1, IV der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird.BGH, Urteil vom 19.07.2017, Az.: VIII ZR 278/16</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Der Ort der Nachbesserung ist grundsätzlich der Geschäftssitz des Verkäufers. Aber auch dann, wenn ein mangelhaftes Kfz im Rahmen der Nachbesserung zum Geschäftssitz des Kfz-Händlers zu transportieren ist, hat der Kfz-Händler den privaten Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen. Das kann nach dem Urteil des BGH durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert. Dies wird in der Praxis oft der kostengünstigere Weg sein.</p>
<p>Diese Rechtsprechung und weitere aktuellen Themen sind auch Gegenstand unseres Online Workshops zum Thema „Rechtssicherheit im Werkstattgeschäft“.</p>
<p>Bei offenen Fragen rund um das Thema „Automobil -&amp; Verkehr“ stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung: Team Verkehrsrecht JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg <a href="https://www.jus-kanzlei.de/">www.jus-kanzlei.de</a> Tel.: 0821/34660-17 Fax: 0821/34660-81 Email: knopp@jus-kanzlei.de</p>
<p>Autor: Holger Knopp, Equity Partner, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Empfehlungsanwalt des schwäbischen Kfz-Gewerbes.</p>
<p><strong>JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner Partnerschaftsgesellschaft </strong></p>
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<p>Email: jus@jus-kanzlei.de</p>
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		<title>Schuldnerberatung Hamburg</title>
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		<pubDate>Fri, 31 Jul 2020 21:13:11 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ihre Rechnungen wachsen Ihnen über den Kopf, Sie haben den Überblick über Ihre finanzielle Situation verloren und Ihnen drohen bereits Pfändungen? Schulden, insbesondere Überschuldung in erheblichem Umfang, können zur erheblichen Einschränkung des Lebens des Schuldners führen. Wir verschaffen uns gemeinsam &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=118212">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ihre Rechnungen wachsen Ihnen über den Kopf, Sie haben den Überblick über Ihre finanzielle Situation verloren und Ihnen drohen bereits Pfändungen? Schulden, insbesondere Überschuldung in erheblichem Umfang, können zur erheblichen Einschränkung des Lebens des Schuldners führen. Wir verschaffen uns gemeinsam mit Ihnen einen Überblick über Ihre Situation, wie Sie aus Ihrer Schuldenfalle rauskommen und Ihre Schulden mit der <a href="https://www.adn-schuldnerberatung.de/hamburg/">Privatinsolvenz</a> abbauen. Alle Termine sind kurzfristig und ohne Wartezeiten.</p>
<p><strong>ADN Schuldner- und Insolvenzberatung gGmbH</strong><br />
Winterhuder Weg 29<br />
22085 Hamburg<br />
Web: <a href="https://www.adn-schuldnerberatung.de/">www.adn-schuldnerberatung.de</a></p>
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		<title>Betriebsschließung wegen Corona: zahlt da die Versicherung? – ein Update zur Entwicklung der Schadensregulierung</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jul 2020 16:22:34 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Nachdem wir uns bereits in unserem letzten Artikel über die verschiedenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aufgrund coronabedingter Betriebsschließungen befasst haben, soll dieser Artikel nun ein „Update“ über die Entwicklung der Schadensregulierungspraxis der Versicherer, insbesondere im Bereich der Betriebsschließungsversicherungen, geben: &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=118200">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem wir uns bereits in unserem letzten Artikel über die verschiedenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aufgrund coronabedingter Betriebsschließungen befasst haben, soll dieser Artikel nun ein „Update“ über die Entwicklung der Schadensregulierungspraxis der Versicherer, insbesondere im Bereich der Betriebsschließungsversicherungen, geben:</p>
<p><strong>Betriebsschließungsversicherung – auf die Klausel kommt es an</strong></p>
<p>In der täglichen anwaltlichen Praxis kristallisiert sich heraus, dass sich vor allem die Betriebe berechtigte Hoffnung auf Versicherungsschutz machen dürfen, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen. Anderweitige Versicherungen hingegen, wie etwa Ertragsausfall- und Betriebsunterbrechungsversicherungen, greifen selten. Es verwundert daher wenig, dass sich große Versicherungsunternehmen auffallend schnell um eine Regelung bemühten, die vor allem Hotels und Gasstätten mit Zahlungen in Höhe von 10 bis 15 Prozent des eigentlich vertraglich festgesetzten Tagessatzes bedienen. Gerne werden und wurden derartige Angebote auf Zahlung einer abschließenden Einmalzahlung „aus Kulanz“ mit kurzen Annahmefristen versehen. Ein solches Verhalten erscheint manch einem Betriebsinhaber sonderbar, hat doch eine Versicherung als großes Wirtschaftsunternehmen selten Geld zu verschenken. Daher lohnt es sich zu hinterfragen, was hinter dieser scheinbaren Großzügigkeit steckt.</p>
<p><strong>Abfindungen – schnelles Geld = gutes Geld?</strong></p>
<p>Frei nach dem Motto: <em>„Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach!“</em> sahen und sehen sich aufgrund der ungewissen wirtschaftlichen Situation nicht wenige Unternehmer mehr oder minder genötigt, ein solches Abfindungsangebot anzunehmen. Denn die Alternative – Durchsetzen des vollen Anspruchs gegenüber dem Versicherer – ggf. via Klage kann mitunter einige Zeit beanspruchen. Angesichts eines möglicherweise langwierigen Gerichtsverfahrens, scheint ein etwaiges Obsiegen zum Pyrrhussieg zu verkommen, wenn doch vollkommen ungewiss ist, ob der Betrieb im Zeitpunkt des Richterspruchs überhaupt noch besteht.</p>
<p><strong>Erste Urteile</strong></p>
<p>Auf den ersten Blick ist eine solche Entscheidung durchaus nachvollziehbar. Scheinbar bestärkt wird manch ein Unternehmer in seiner Entscheidung mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung. So lehnte etwa das LG Mannheim in einem Urteil vom 29.4.2020 (AZ 11 O 66/20) einen Anspruch auf sofortige Zahlung aus einer Betriebsschließungsversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet ab. Dies gilt es jedoch genauer zu betrachten: Vorliegend wurde der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gewählt. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Verfahrensart, die quasi vorgeschaltet zu einem etwaigen ausführlichen Gerichtsprozess in besonderen Ausnahmefällen schnell Tatsachen schaffen soll. Vorliegend wurde mit Hilfe dieser besonderen Verfahrensart angestrebt die Zahlungsverpflichtung des Versicherers durchzusetzen. Obwohl die sogenannte „Hauptsachefrage“, also die Frage, ob dieser Anspruch überhaupt besteht eigentlich erst im sich dem dann anschließenden Hauptsacheverfahren ausführlich geprüft werden muss.</p>
<p>Da somit die Hauptsache in gewisser Hinsicht schon vorweggenommen wird, hat ein solches Vorgehen nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Interessen des Betriebs auf sofortigen Erhalt der Leistung zur Überbrückung der akuten wirtschaftlichen Notlage derart gewichtig sind, als dass es ihm nicht zuzumuten wäre das Hauptsacheverfahren (inklusiver umfänglicher Prüfung der Vertragsbedingungen) abzuwarten. Dieses Interesse müsste gegenüber den Interessen des Versicherers auf derzeitige Nichtzahlung massiv überwiegen. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass der einstweilige Rechtsschutz in diesem Einzelfall nicht geeignet ist, um eine durch die Pandemie begründete Notlage des klagenden Betriebs zu beseitigen. Es sei nicht absehbar, wie lange und in welchem Umfang die Beschränkungen andauern und ob die begehrte Versicherungsleistung nebst staatlicher Hilfen genügen werden, um die Notlage zu beseitigen. Dies könne erst im Laufe der künftigen Entwicklung festgestellt werden ein solches Risiko durch die Vorwegnahme der Hauptsache, also durch die sofortige Zahlungsverpflichtung des Versicherers, aufzubürden sei, so das Landgericht Mannheim, nicht begründet. Es bleibt also abzuwarten, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wird. Entscheidend hierfür ist die konkret in den Versicherungsbedingungen verwendete Klausel.</p>
<p><strong>Konkrete Klausel</strong></p>
<p>Betriebsschließungsversicherungen liegt die Idee zu Grunde, den Ertragsausfall zu kompensieren, der dadurch entsteht, wenn ein einzelner Betrieb aufgrund von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) von einer Behörde geschlossen wird. In der Vergangenheit war dies vor allem dann der Fall, wenn ein Betrieb etwa deswegen geschlossen werden musste, weil eine Krankheit oder ein Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, wie z.B. Masern oder Hepatitis, im jeweiligen Betrieb auftraten. Die besondere Problematik in Zusammenhang mit dem Covid- 19- Virus liegt nun darin, dass es sich bei diesem Virus um einen bislang unbekannten Erreger handelt. Explizit im Infektionsschutzgesetz ist das Virus daher nicht genannt. Somit kann eine Erkrankung mit diesem Virus also auch bis dato nicht in den bereits vorhandenen Versicherungsbedingungen speziell aufgeführt sein. Ob nun also eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Anordnungen vom Versicherungsschutz möglicherweise umfasst sind, hängt von der jeweiligen Klausel ab. Dabei zeichnen sich in der Praxis ab, dass vorwiegend drei verschiedene Klausel verwendet werden:</p>
<p><strong>Katalogmäßige Aufzählung</strong></p>
<p>Einige Versicherungsbedingungen definieren mittels abschließender Auflistung diverser Krankheiten den vertragsgemäßen Umfang. Weitere, ggf. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte, Krankheiten werden nicht genannt und sind daher auch nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hier besteht im Fall der Corona bedingter Schließungen kein Versicherungsschutz.</p>
<p><strong>Beschränkter Katalog</strong></p>
<p>Recht häufig verbreitet sind Klauseln die den Versicherungsumfang durch einen Katalog an Krankheiten aufführen, dabei aber auf das Infektionsschutzgesetz, insbesondere §§ 6 und 7 IfSG Bezug nehmen. Eine etwaige Klausel sieht dann den Versicherungsumfang durch einen Katalog <em>„auf die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten um Krankheitserregern“</em> begrenzt. Nachfolgend werden dann im Einzelnen bestimmte Infektionen und Erregern genannt, die vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen. Nach überwiegender Meinung in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass dabei die enthaltene Aufzählung offensichtlich deutlich enger gefasst ist als die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten. Versicherungsschutz besteht daher nur für die speziell genannten Krankheiten nicht aber für das, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht bekannte, Corona-Virus.</p>
<p><strong>Mehrdeutige Klauseln</strong></p>
<p>Manch ein Versicherungsunternehmen verwendete Vertragsbedingungen, die pauschal auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes in einer bestimmten Fassung Bezug nehmen, ohne dass ein weiterer Katalog an Infektionen und Erregern aufgeführt wird. Stattdessen wird in den Klauseln auf einen Anhang verwiesen, der eine Liste der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger „gemäß der §§ 6 und 7 IfSG“ enthält. Dieser Anhang gibt dann den gesamten Gesetzestext der §§ 6, 7 IfSG in einer bestimmten Fassung wieder. Hier stellt sich dann die Frage, ob durch die starre Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz auch das Corona Virus erfasst ist. So führen die §§ 6,7 IfSG „namentlich“ einzelne Krankheiten bzw. Krankheitserreger auf, für welche eine Meldepflicht besteht. Das „Corona Virus“ ist dabei aktuell noch nicht erfasst. Allerdings wurde im Zusammenhang des neuartig aufgetretenen Corona Virus‘ per Verordnung (Inkrafttreten zum 1.2.2020) die Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6, 7 IF SG auch auf das Corona Virus erweitert. Hier kann also, vorbehaltlichen der jeweiligen Einzelfallprüfung, durchaus die Ansicht vertreten werden, dass der Versicherungsschutz auch im Rahmen der coronabedingten Schließungen besteht.</p>
<p>Ein weiterer Nebenkriegsschauplatz stellt dann die Frage dar, ob die Schließungsanordnung betriebsbezogen erfolgen muss, und ob eine (präventive) Schließung aufgrund einer Landesverordnung auch mit umfasst ist. Eine umfassende Einzelfallprüfung ist daher stets erforderlich.</p>
<p><strong>Weitergehende Haftungsansprüche &#8211; Maklerhaftung</strong></p>
<p>was aber, wenn ein Betrieb &#8211; wohl aus dem Zugzwang einer wirtschaftlichen Notlage bzw. der ungewissen Zukunftsentwicklung &#8211; nun ein entsprechendes Abfindungsangebot angenommen hat? Möglicherweise mag diese Entscheidung im Hinblick auf die jeweilige Vertragsregelung sogar sinnvoll gewesen sein. Dies vor allem dann, wenn der konkrete Vertrag hier eben gerade keinen Versicherungsschutz vorsieht. Vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichsten vertraglichen Regelungen bestehen, die mitunter Versicherungsschutz gebieten können, stellt sich dann allerdings die Frage, ob nicht der jeweilige Versicherungsmakler gehalten gewesen wäre, seine Kunden auf die unterschiedlichen am Markt verfügbaren Produkte hinzuweisen. Denn einem Versicherungsmakler obliegt eine so genannte „Marktbeobachtungspflicht“. Dabei wird von einem Versicherungsmakler selbstverständlich nicht erwartet, dass er &#8211; überspitzt gesagt quasi durch „Blick in die Glaskugel“ - völlig unvorhersehbare Gefahren prognostiziert kann.</p>
<p>Allerdings kann vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren virale Epidemien wie Ebola, Sars etc. verstärkt aufkamen und mitunter schreckliche Auswirkungen hatten durchaus zu erwarten sein, dass ein Interessent oder Bestandskunde nachweislich von seinem Versicherungsmakler zumindest auf die bestehenden unterschiedlichen Produkte hingewiesen wird. Sodass der jeweilige Versicherungsnehmer bewusst entscheiden kann, ob er sich auf das Risiko einlässt, seinen Betrieb nur vor genannten Krankheitserregern zu schützen oder eben auch neuartige Erreger und Krankheiten vom Versicherungsschutz mit umfasst sein sollen. Einen Haftungsanspruch gegenüber dem Versicherungsmakler darin begründet zu sehen, dass der unterbreitete Deckungsvorschlag als unzulänglich erwiesen hat, ist also nicht von der Hand zu weisen. Mitunter kann die Prüfung eines solchen Versäumnisses durchaus erfolgversprechend sein.</p>
<p><strong>Bei offenen Fragen zum Umfang Ihres Versicherungsschutzes stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung: Team Versicherungsrecht JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg www.jus-kanzlei.de Tel.: 0821/34660-17 Fax: 0821/34660-81 Email: </strong><a href="mailto:kuehnle@jus-kanzlei.de"><strong>kuehnle@jus-kanzlei.de</strong></a></p>
<p><strong>Weitere Informationen zu den Regelungen zur COVID-19-Pandemie finden sie auf unserer Web-Seite </strong><a href="https://www.jus-kanzlei.de/"><strong>www.jus-kanzlei.de</strong></a><strong>.</strong></p>
<p>Julia Kühnle Rechtsanwältin</p>
<p><strong>Team Versicherungsrecht </strong></p>
<p>JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner; Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg <a href="https://www.jus-kanzlei.de/">www.jus-kanzlei.de</a><br />
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<p>Email: knopp@jus-kanzlei.de</p>
<p><strong>Holger Knopp </strong></p>
<p>Equity Partner<br />
Fachanwalt für Versicherungsrecht<br />
Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />
Empfehlungsanwalt des schwäbischen Kfz-Gewerbes</p>
<p><strong>Julia Kühnle </strong></p>
<p>Associate Partnerin<br />
Fachanwältin für Verkehrsrecht</p>
<p><strong>Klaus Ammesdörfer </strong></p>
<p>Associate Partner<br />
Fachanwalt für Versicherungsrecht</p>
<p><strong>Brigitte Roth </strong></p>
<p>Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht</p>
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