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	<title>Artikelplatz &#187; Arbeitsrecht Augsburg</title>
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		<title>Betriebsschließungsversicherung – die erste Klagewelle rollt an</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Sep 2020 14:44:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>eintragq</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nachdem sämtliche Gastronomiebetriebe aufgrund der bundesweiten Schließungsanordnung in Zusammenhang mit dem Covid-19 Erreger erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben, zeichnete sich alsbald ab, dass das erhoffte „Abfedern“ des erlittenen Schadens durch die Inanspruchnahme einer eigens abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung von der Versicherungswirtschaft entweder rigoros &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=118554">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem sämtliche Gastronomiebetriebe aufgrund der bundesweiten Schließungsanordnung in Zusammenhang mit dem Covid-19 Erreger erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben, zeichnete sich alsbald ab, dass das erhoffte „Abfedern“ des erlittenen Schadens durch die Inanspruchnahme einer eigens abgeschlossenen <a href="https://www.jus-kanzlei.de/betriebsschliessungsversicherung-die-erste-klagewelle-rollt-an/">Betriebsschließungsversicherung</a> von der Versicherungswirtschaft entweder rigoros abgelehnt wurde oder die Ansprüche durch vergleichsweise geringe Abfindungssummen „schnell vom Tisch“ gelangen sollte. (Wir hatten hierzu bereits mit zwei Fachartikeln berichtet: „Betriebsschließung wegen Corona – zahlt da die Versicherung?“ und „Betriebsschließung wegen Corona – zahlt da die Versicherung? &#8211; Ein Update zur Entwicklung der Schadensregulierung“).</p>
<p><strong>Erste Gerichtsverhandlungen finden statt</strong></p>
<p>Das Ziel der Versicherer &#8211; die zum Teil angreifbaren Vertragsbedingungen &#8211; nicht weiter gerichtlich überprüfen zu lassen, sondern durch Zahlung einer abschließenden, meist verhältnismäßig geringen Einmalzahlung die Betriebe von einer Klage abzuhalten, zeigte durchaus Wirkung. Eine Vielzahl an Betrieben nahm – wohl auch aus einer gewissen wirtschaftlichen Not heraus &#8211; diese Abfindungsangebote an. Doch immer mehr Betriebe zeigen sich nun kämpferisch, sie wollen sich mit den Haftungsablehnungsschreiben der Versicherer nicht begnügen und legen Klage ein. So sind allein am Landgericht München derzeit rund 40 Klagen anhängig. Und die Anzahl der Klagewilligen steigt stetig. Wenig überraschend ist dabei, dass derzeit auch einige prominente Unternehmen zum Teil hohe Summen einklagen, konnten diese sich doch eher erlauben, ein etwaiges Vergleichsangebot auszuschlagen und die Klärung, ob der Versicherungsschutz tatsächlich laut Versicherungsbedingungen nicht greifen soll, gerichtlich überprüfen zu lassen.</p>
<p><strong>Ersten Tendenzen – durchaus positiv</strong></p>
<p>Nach den bisher ergangenen Sitzungstagen zeichnet sich durchaus eine positive Tendenz für die Gastronomiebetriebe ab. So wurden die Argumente der Versicherer, die Schließungsanordnung sei nicht, wie vertraglich vorgesehen, durch die „zuständige Behörde“sondern durch „die Regierung“ erlassen als haltlos „zerpflückt“. Auch das Argument, die Schließungsanordnung sei nicht einzelfallbezogen ergangen, sondern generell an alle Betriebe ließen die Richter bislang nicht gelten. Für den Erfolg einer Klage sind daher insbesondere die im jeweiligen Einzelfall unterschiedlichen Formulierungen der Versicherungsbedingungen maßgeblich. Dort werden in unterschiedlichsten Varianten die Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt, die vom Versicherungsumfang umfasst sind. Doch die Tücke steckt im Detail. Deswegen gilt es im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine coronabedingte Schließung ggf. vom Versicherungsschutz mit umfasst ist.</p>
<p><strong>Gerichte stellen offenbar hohe Anforderungen an Haftungsausschlüsse</strong></p>
<p>In unserem, ebenfalls hier veröffentlichten, Artikel „Betriebsschließung wegen Corona – zahlt da die Versicherung? &#8211; Ein Update zur Entwicklung der Schadensregulierung“ hatten wir bereits über die verschiedenen Formulierungsvarianten berichtet. Die ersten Verhandlungen lassen die Gastronomiebetreiber hoffen, so setzen die Richter die Anforderungen an einen wirksamen Ausschluss – offenbar anders als bisherige Stimmen in der Literatur &#8211; recht hoch an. So wurde bislang von namhaften Stimmen in der Literatur noch die Ansicht vertreten, der Versicherungsumfang sei auf einen vertraglich aufgelisteten Katalog an Krankheiten bzw. Krankheitserregern, der gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen enger gefasst ist, dann wirksam, wenn die Versicherungsvertragsbedingungen eine Formulierung wählen, die z.B. wie folgt lautet: „[...] Krankheiten und Krankheitserreger sind folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregern&#8230;“ Aus einer solchen Formulierung soll, so die bislang wohl herrschende Ansicht der Literatur, eindeutig hervorgehen, dass die dann folgende Aufzählung enger gefasst ist, als die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten.</p>
<p>Ein Versicherungsschutz greife bei solch einer Formulierung daher im Falle einer coronabedingten Betriebsschließung nicht. Erfolgsaussichten seien daher vor allem bei solchen Vertragsbedingungen gegeben, die lediglich auf eine bestimmte Fassung des Infektionsschutzgesetzes Bezug nehmen – ohne nachfolgende Auflistung. Dies sehen die Münchener Richter nunmehr– zu Gunsten der Betriebe &#8211; offenbar weniger streng. So äußerte eine Richterin am Landgericht München: „Im Einzelfall kommt es daher darauf an, ob dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer <a href="https://www.jus-kanzlei.de/betriebsschliessungsversicherung-die-erste-klagewelle-rollt-an/">Betriebsschließungsversicherung</a> nach der Formulierung in den Versicherungsbedingungenhinreichend klar ist, dass der Versicherungsschutz im Verhältnis zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes lückenhaft ist.“ Denn in den Versicherungsbedingungen des dort verhandelten Falls war die Aufzählung der in Frage kommenden Krankheitserreger und Krankheiten zwar an der des Infektionsschutzgesetzes orientiert, jedoch wurde einige Krankheiten nicht erfasst, ohne dass dies näher erläutert wurde.</p>
<p>Es sei, so die Richterin weiter, nicht zu erwarten, dass ein Versicherungsnehmer aus einer solchen Formulierung herauslesen kann, dass die Liste der dann folgenden Krankheiten enger gefasst ist, als die gesetzliche Auflistung des Infektionsschutzgesetzes. Dafür müsste er die jeweiligen Bedingungen mit dem Gesetzestext geradezu abgleichen. Dies sei eine überspannte Anforderung, die mithin von einem Laien nicht erwartet werden kann. Es bedarf demnach einer klaren Formulierung, wie „der Versicherungsschutz umfasst nur“ oder „ausschließlich“ die genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger, so dass auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer anhand einer solch eindeutigen Formulierung erkennen kann, dass die Liste der aufgeführten Krankheiten abschließend und insbesondere enger als die gesetzlich aufgelisteten Krankheiten gefasst ist.</p>
<p>Somit sind – nach bisherigem Verlauf der ersten Sitzungstage am Landgerichts München – wohl auch Klauseln mit beschränkten Katalogen angreifbar. Daneben gilt es zudem etwaige Ansprüche gegenüber dem Versicherungsmakler zu prüfen, sollte sich dessen bei Vertragsabschluss unterbreitetes Versicherungsangebot als unzulänglich erweisen (vgl. auch hierzu unseren Artikel „Betriebsschließung wegen Corona: &#8211; Update zur Schadensregulierung“).</p>
<p>Da derzeit keiner prognostizieren kann, wie sich &#8211; insbesondere in Anbetracht der jüngst wieder stetig steigenden Infektionszahlen – die Corona-Pandemie weiter entwickeln wird, ob sie in den kommenden Wintermonaten mit einer „zweiten Welle“ mit voller Macht wieder über uns hereinbricht, sollten die Versicherungsvertragsbedingungen im jeweiligen Einzelfall überprüft und die Ansprüche ggf. klageweise geltend gemacht werden.</p>
<p>Bei offenen Fragen zum Umfang Ihres Versicherungsschutzes stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung: Team Versicherungsrecht JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg <a href="http://www.jus-kanzlei.de">www.jus-kanzlei.de</a> Tel.: 0821/34660-17 Fax: 0821/34660-81 Email: <a href="mailto:kuehnle@jus-kanzlei.de">kuehnle@jus-kanzlei.de</a></p>
<p>Weitere Informationen zu den Regelungen zur COVID-19-Pandemie finden Sie zudem auf unserer Web-Seite <a href="http://www.jus-kanzlei.de">www.jus-kanzlei.de</a>.</p>
<p><strong>JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner </strong></p>
<p><strong>Partnerschaftsgesellschaft</strong></p>
<p>Kanzleisitz: Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg</p>
<p>Telefon: 0821 / 34 66 00</p>
<p>Telefax: 0821 / 34 66 080</p>
<p>Email: jus@jus-kanzlei.de</p>
<p>Web: <a href="https://www.jus-kanzlei.de/">www.jus-kanzlei.de</a></p>
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		<title>Nachbesserung beim Gebrauchtwagenverkauf – Fallstricke vermeiden</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Sep 2020 18:08:29 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein gewerblicher Kfz-Händler kann gegenüber Verbrauchern die sog. Sachmängelhaftung nicht ausschließen. Er darf seine Haftungsdauer bei gebrauchten Fahrzeugen lediglich auf ein Jahr verkürzen. Davon machen Kfz-Händler in aller Regel Gebrauch. Gegenüber einem Verbraucher muss der Händler somit für Mängel einstehen, &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=118426">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein gewerblicher Kfz-Händler kann gegenüber Verbrauchern die sog. Sachmängelhaftung nicht ausschließen. Er darf seine Haftungsdauer bei gebrauchten Fahrzeugen lediglich auf ein Jahr verkürzen. Davon machen Kfz-Händler in aller Regel Gebrauch. Gegenüber einem Verbraucher muss der Händler somit für Mängel einstehen, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden waren. Dem privaten Käufer steht bei behebbaren Mängeln zunächst ein Recht auf <a href="https://www.jus-kanzlei.de/nachbesserung-beim-gebrauchtwagenverkauf-fallstricke-vermeiden/">Nachbesserung</a> zu. Hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der <a href="https://www.jus-kanzlei.de/nachbesserung-beim-gebrauchtwagenverkauf-fallstricke-vermeiden/">Nachbesserung</a> entsteht in der Praxis nicht selten Streit.</p>
<p>Hierzu zwei Konstellationen die von uns in der letzten Zeit häufiger beobachtet werden:</p>
<p>I. Ort der Nachbesserung bei Streckengeschäften (Ferngeschäften)</p>
<p>Ein privater Käufer erwarb, aufgrund eines Internetinserats, von einem Kfz-Händler ein Gebrauchtfahrzeug zum Kaufpreis von EUR 22.000,00. Der Käufer holte das Fahrzeug am Geschäftssitz des Beklagten ab und überführte es an seinen Wohnort. Die Entfernung zwischen beiden Orten betrug 291 km. Nach Übergabe beanstandete der Käufer diverse Mängel, bat um <a href="https://www.jus-kanzlei.de/nachbesserung-beim-gebrauchtwagenverkauf-fallstricke-vermeiden/">Nachbesserung</a> sowie um Mitteilung, wann der Händler das Fahrzeug abhole. Dies lehnte der Händler ab. Vielmehr forderte der Händler den Käufer auf, das Fahrzeug zur Mängelprüfung und –beseitigung beim Händler vorbeizubringen. Er wies darauf hin, dass er nicht verpflichtet sei, das Fahrzeug bei dem Käufer abzuholen, und wiederholte seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung. Der Käufer setzte dem Kfz-Händler erneut eine Frist zur Nachbesserung und forderte den Beklagten erneut auf, den Pkw bei ihm – dem Käufer – abzuholen. Nachdem der Kfz-Händler dies erneut ablehnte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, mithin die Rückwicklung des Kaufvertragsverhältnisses. Zu Recht?</p>
<p>Diesbezüglich sind zwei Fragestellungen von Relevanz:</p>
<p>1. Wo ist der Ort der Nachbesserung?–        Sitz des Verkäufers oder–Wohnsitz des Käufers?</p>
<p>2. Was gilt bei „Streckengeschäften“? (hier 300 km Entfernung)</p>
<p>Das OLG Naumburg beantwortet diese Fragen wie folgt:</p>
<p>Zu 1.</p>
<p>Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist mangels eigenständiger Regelung im Kaufrecht nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 I BGB zu bestimmen. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.</p>
<p>Zu 2.</p>
<p>Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug zum Verkäufer bringen oder dorthin transportieren lassen muss, stellt nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie dar, die es rechtfertigt, den Erfüllungsort der Nacherfüllung am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln. Das gilt auch dann, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Käufers und dem Geschäftssitz des Verkäufers rund 300 km beträgt.OLG Naumburg, Urteil vom 19.05.2017 – 7 U 3/17</p>
<p>Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Ort der Nachbesserung, mangels anderweitiger Vereinbarung, der Geschäftssitz des Verkäufers ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Streckengeschäfte.</p>
<p>Achtung: Bitte beachten Sie aber, dass die Kosten der Nachbesserung und insbesondere die Transportkosten gemäß § 439 II BGB vom Verkäufer zu tragen sind.</p>
<p>II.        Kostenvorschuss und Nachbesserung</p>
<p>Ein privater Käufer aus Kassel kaufte von einem Kfz-Händler mit Firmensitz in Berlin zum Preis von 2.700 € einen gebrauchten Pkw, den der Händler in einem Internetportal angeboten hatte. Der Käufer wandte sich wegen eines Motordefekts an den Händler und forderte diesen zur Nachbesserung auf. Daraufhin bot der Händler eine Mangelbeseitigung an seinem Sitz in Berlin an. Der Käufer forderte vorab die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 300,00 € zwecks Transports des nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin bzw. die Abholung des Fahrzeugs durch den Beklagten auf dessen Kosten. Nachdem der Händler sich hierauf nicht meldete, setzte der Käufer eine letzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung. Nunmehr ließ der Käufer den Mangel in einer Drittwerkstatt beheben. Nach Durchführung der Reparatur in der Werkstatt beansprucht der Käufer vom Kfz-Händler Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.332,32 € nebst Zinsen, die sich in erster Linie aus den ihm dafür in Rechnung gestellten und von ihm ausgeglichenen Beträgen sowie aus Transport- und Reisekosten zusammensetzen. Zu Recht?</p>
<p>Hier stellt sich folgende Frage:</p>
<p>Lag seitens des Käufers ein taugliches Nachbesserungsverlangen vor, auf welches sich der Händler einlassen musste?</p>
<p>hier: Verbringung zum Händler nur gegen Kostenvorschuss</p>
<p>Wenn ja:– Schadenersatzanspruch nach Fristablauf und somit–      Kosten der Reparatur in Drittwerkstatt erstattungsfähig!</p>
<p>Der BGH führt hierzu aus:</p>
<p>II.</p>
<p>Die Kostentragungsregelung des § 439 II BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 III 1, IV der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird.BGH, Urteil vom 19.07.2017, Az.: VIII ZR 278/16</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Der Ort der Nachbesserung ist grundsätzlich der Geschäftssitz des Verkäufers. Aber auch dann, wenn ein mangelhaftes Kfz im Rahmen der Nachbesserung zum Geschäftssitz des Kfz-Händlers zu transportieren ist, hat der Kfz-Händler den privaten Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen. Das kann nach dem Urteil des BGH durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert. Dies wird in der Praxis oft der kostengünstigere Weg sein.</p>
<p>Diese Rechtsprechung und weitere aktuellen Themen sind auch Gegenstand unseres Online Workshops zum Thema „Rechtssicherheit im Werkstattgeschäft“.</p>
<p>Bei offenen Fragen rund um das Thema „Automobil -&amp; Verkehr“ stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung: Team Verkehrsrecht JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg <a href="https://www.jus-kanzlei.de/">www.jus-kanzlei.de</a> Tel.: 0821/34660-17 Fax: 0821/34660-81 Email: knopp@jus-kanzlei.de</p>
<p>Autor: Holger Knopp, Equity Partner, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Empfehlungsanwalt des schwäbischen Kfz-Gewerbes.</p>
<p><strong>JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner Partnerschaftsgesellschaft </strong></p>
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		<title>Betriebsschließung wegen Corona: zahlt da die Versicherung? – ein Update zur Entwicklung der Schadensregulierung</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jul 2020 16:22:34 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Nachdem wir uns bereits in unserem letzten Artikel über die verschiedenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aufgrund coronabedingter Betriebsschließungen befasst haben, soll dieser Artikel nun ein „Update“ über die Entwicklung der Schadensregulierungspraxis der Versicherer, insbesondere im Bereich der Betriebsschließungsversicherungen, geben: &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=118200">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem wir uns bereits in unserem letzten Artikel über die verschiedenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aufgrund coronabedingter Betriebsschließungen befasst haben, soll dieser Artikel nun ein „Update“ über die Entwicklung der Schadensregulierungspraxis der Versicherer, insbesondere im Bereich der Betriebsschließungsversicherungen, geben:</p>
<p><strong>Betriebsschließungsversicherung – auf die Klausel kommt es an</strong></p>
<p>In der täglichen anwaltlichen Praxis kristallisiert sich heraus, dass sich vor allem die Betriebe berechtigte Hoffnung auf Versicherungsschutz machen dürfen, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen. Anderweitige Versicherungen hingegen, wie etwa Ertragsausfall- und Betriebsunterbrechungsversicherungen, greifen selten. Es verwundert daher wenig, dass sich große Versicherungsunternehmen auffallend schnell um eine Regelung bemühten, die vor allem Hotels und Gasstätten mit Zahlungen in Höhe von 10 bis 15 Prozent des eigentlich vertraglich festgesetzten Tagessatzes bedienen. Gerne werden und wurden derartige Angebote auf Zahlung einer abschließenden Einmalzahlung „aus Kulanz“ mit kurzen Annahmefristen versehen. Ein solches Verhalten erscheint manch einem Betriebsinhaber sonderbar, hat doch eine Versicherung als großes Wirtschaftsunternehmen selten Geld zu verschenken. Daher lohnt es sich zu hinterfragen, was hinter dieser scheinbaren Großzügigkeit steckt.</p>
<p><strong>Abfindungen – schnelles Geld = gutes Geld?</strong></p>
<p>Frei nach dem Motto: <em>„Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach!“</em> sahen und sehen sich aufgrund der ungewissen wirtschaftlichen Situation nicht wenige Unternehmer mehr oder minder genötigt, ein solches Abfindungsangebot anzunehmen. Denn die Alternative – Durchsetzen des vollen Anspruchs gegenüber dem Versicherer – ggf. via Klage kann mitunter einige Zeit beanspruchen. Angesichts eines möglicherweise langwierigen Gerichtsverfahrens, scheint ein etwaiges Obsiegen zum Pyrrhussieg zu verkommen, wenn doch vollkommen ungewiss ist, ob der Betrieb im Zeitpunkt des Richterspruchs überhaupt noch besteht.</p>
<p><strong>Erste Urteile</strong></p>
<p>Auf den ersten Blick ist eine solche Entscheidung durchaus nachvollziehbar. Scheinbar bestärkt wird manch ein Unternehmer in seiner Entscheidung mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung. So lehnte etwa das LG Mannheim in einem Urteil vom 29.4.2020 (AZ 11 O 66/20) einen Anspruch auf sofortige Zahlung aus einer Betriebsschließungsversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet ab. Dies gilt es jedoch genauer zu betrachten: Vorliegend wurde der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gewählt. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Verfahrensart, die quasi vorgeschaltet zu einem etwaigen ausführlichen Gerichtsprozess in besonderen Ausnahmefällen schnell Tatsachen schaffen soll. Vorliegend wurde mit Hilfe dieser besonderen Verfahrensart angestrebt die Zahlungsverpflichtung des Versicherers durchzusetzen. Obwohl die sogenannte „Hauptsachefrage“, also die Frage, ob dieser Anspruch überhaupt besteht eigentlich erst im sich dem dann anschließenden Hauptsacheverfahren ausführlich geprüft werden muss.</p>
<p>Da somit die Hauptsache in gewisser Hinsicht schon vorweggenommen wird, hat ein solches Vorgehen nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Interessen des Betriebs auf sofortigen Erhalt der Leistung zur Überbrückung der akuten wirtschaftlichen Notlage derart gewichtig sind, als dass es ihm nicht zuzumuten wäre das Hauptsacheverfahren (inklusiver umfänglicher Prüfung der Vertragsbedingungen) abzuwarten. Dieses Interesse müsste gegenüber den Interessen des Versicherers auf derzeitige Nichtzahlung massiv überwiegen. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass der einstweilige Rechtsschutz in diesem Einzelfall nicht geeignet ist, um eine durch die Pandemie begründete Notlage des klagenden Betriebs zu beseitigen. Es sei nicht absehbar, wie lange und in welchem Umfang die Beschränkungen andauern und ob die begehrte Versicherungsleistung nebst staatlicher Hilfen genügen werden, um die Notlage zu beseitigen. Dies könne erst im Laufe der künftigen Entwicklung festgestellt werden ein solches Risiko durch die Vorwegnahme der Hauptsache, also durch die sofortige Zahlungsverpflichtung des Versicherers, aufzubürden sei, so das Landgericht Mannheim, nicht begründet. Es bleibt also abzuwarten, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wird. Entscheidend hierfür ist die konkret in den Versicherungsbedingungen verwendete Klausel.</p>
<p><strong>Konkrete Klausel</strong></p>
<p>Betriebsschließungsversicherungen liegt die Idee zu Grunde, den Ertragsausfall zu kompensieren, der dadurch entsteht, wenn ein einzelner Betrieb aufgrund von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) von einer Behörde geschlossen wird. In der Vergangenheit war dies vor allem dann der Fall, wenn ein Betrieb etwa deswegen geschlossen werden musste, weil eine Krankheit oder ein Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, wie z.B. Masern oder Hepatitis, im jeweiligen Betrieb auftraten. Die besondere Problematik in Zusammenhang mit dem Covid- 19- Virus liegt nun darin, dass es sich bei diesem Virus um einen bislang unbekannten Erreger handelt. Explizit im Infektionsschutzgesetz ist das Virus daher nicht genannt. Somit kann eine Erkrankung mit diesem Virus also auch bis dato nicht in den bereits vorhandenen Versicherungsbedingungen speziell aufgeführt sein. Ob nun also eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Anordnungen vom Versicherungsschutz möglicherweise umfasst sind, hängt von der jeweiligen Klausel ab. Dabei zeichnen sich in der Praxis ab, dass vorwiegend drei verschiedene Klausel verwendet werden:</p>
<p><strong>Katalogmäßige Aufzählung</strong></p>
<p>Einige Versicherungsbedingungen definieren mittels abschließender Auflistung diverser Krankheiten den vertragsgemäßen Umfang. Weitere, ggf. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte, Krankheiten werden nicht genannt und sind daher auch nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hier besteht im Fall der Corona bedingter Schließungen kein Versicherungsschutz.</p>
<p><strong>Beschränkter Katalog</strong></p>
<p>Recht häufig verbreitet sind Klauseln die den Versicherungsumfang durch einen Katalog an Krankheiten aufführen, dabei aber auf das Infektionsschutzgesetz, insbesondere §§ 6 und 7 IfSG Bezug nehmen. Eine etwaige Klausel sieht dann den Versicherungsumfang durch einen Katalog <em>„auf die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten um Krankheitserregern“</em> begrenzt. Nachfolgend werden dann im Einzelnen bestimmte Infektionen und Erregern genannt, die vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen. Nach überwiegender Meinung in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass dabei die enthaltene Aufzählung offensichtlich deutlich enger gefasst ist als die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten. Versicherungsschutz besteht daher nur für die speziell genannten Krankheiten nicht aber für das, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht bekannte, Corona-Virus.</p>
<p><strong>Mehrdeutige Klauseln</strong></p>
<p>Manch ein Versicherungsunternehmen verwendete Vertragsbedingungen, die pauschal auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes in einer bestimmten Fassung Bezug nehmen, ohne dass ein weiterer Katalog an Infektionen und Erregern aufgeführt wird. Stattdessen wird in den Klauseln auf einen Anhang verwiesen, der eine Liste der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger „gemäß der §§ 6 und 7 IfSG“ enthält. Dieser Anhang gibt dann den gesamten Gesetzestext der §§ 6, 7 IfSG in einer bestimmten Fassung wieder. Hier stellt sich dann die Frage, ob durch die starre Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz auch das Corona Virus erfasst ist. So führen die §§ 6,7 IfSG „namentlich“ einzelne Krankheiten bzw. Krankheitserreger auf, für welche eine Meldepflicht besteht. Das „Corona Virus“ ist dabei aktuell noch nicht erfasst. Allerdings wurde im Zusammenhang des neuartig aufgetretenen Corona Virus‘ per Verordnung (Inkrafttreten zum 1.2.2020) die Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6, 7 IF SG auch auf das Corona Virus erweitert. Hier kann also, vorbehaltlichen der jeweiligen Einzelfallprüfung, durchaus die Ansicht vertreten werden, dass der Versicherungsschutz auch im Rahmen der coronabedingten Schließungen besteht.</p>
<p>Ein weiterer Nebenkriegsschauplatz stellt dann die Frage dar, ob die Schließungsanordnung betriebsbezogen erfolgen muss, und ob eine (präventive) Schließung aufgrund einer Landesverordnung auch mit umfasst ist. Eine umfassende Einzelfallprüfung ist daher stets erforderlich.</p>
<p><strong>Weitergehende Haftungsansprüche &#8211; Maklerhaftung</strong></p>
<p>was aber, wenn ein Betrieb &#8211; wohl aus dem Zugzwang einer wirtschaftlichen Notlage bzw. der ungewissen Zukunftsentwicklung &#8211; nun ein entsprechendes Abfindungsangebot angenommen hat? Möglicherweise mag diese Entscheidung im Hinblick auf die jeweilige Vertragsregelung sogar sinnvoll gewesen sein. Dies vor allem dann, wenn der konkrete Vertrag hier eben gerade keinen Versicherungsschutz vorsieht. Vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichsten vertraglichen Regelungen bestehen, die mitunter Versicherungsschutz gebieten können, stellt sich dann allerdings die Frage, ob nicht der jeweilige Versicherungsmakler gehalten gewesen wäre, seine Kunden auf die unterschiedlichen am Markt verfügbaren Produkte hinzuweisen. Denn einem Versicherungsmakler obliegt eine so genannte „Marktbeobachtungspflicht“. Dabei wird von einem Versicherungsmakler selbstverständlich nicht erwartet, dass er &#8211; überspitzt gesagt quasi durch „Blick in die Glaskugel“ - völlig unvorhersehbare Gefahren prognostiziert kann.</p>
<p>Allerdings kann vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren virale Epidemien wie Ebola, Sars etc. verstärkt aufkamen und mitunter schreckliche Auswirkungen hatten durchaus zu erwarten sein, dass ein Interessent oder Bestandskunde nachweislich von seinem Versicherungsmakler zumindest auf die bestehenden unterschiedlichen Produkte hingewiesen wird. Sodass der jeweilige Versicherungsnehmer bewusst entscheiden kann, ob er sich auf das Risiko einlässt, seinen Betrieb nur vor genannten Krankheitserregern zu schützen oder eben auch neuartige Erreger und Krankheiten vom Versicherungsschutz mit umfasst sein sollen. Einen Haftungsanspruch gegenüber dem Versicherungsmakler darin begründet zu sehen, dass der unterbreitete Deckungsvorschlag als unzulänglich erwiesen hat, ist also nicht von der Hand zu weisen. Mitunter kann die Prüfung eines solchen Versäumnisses durchaus erfolgversprechend sein.</p>
<p><strong>Bei offenen Fragen zum Umfang Ihres Versicherungsschutzes stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung: Team Versicherungsrecht JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg www.jus-kanzlei.de Tel.: 0821/34660-17 Fax: 0821/34660-81 Email: </strong><a href="mailto:kuehnle@jus-kanzlei.de"><strong>kuehnle@jus-kanzlei.de</strong></a></p>
<p><strong>Weitere Informationen zu den Regelungen zur COVID-19-Pandemie finden sie auf unserer Web-Seite </strong><a href="https://www.jus-kanzlei.de/"><strong>www.jus-kanzlei.de</strong></a><strong>.</strong></p>
<p>Julia Kühnle Rechtsanwältin</p>
<p><strong>Team Versicherungsrecht </strong></p>
<p>JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner; Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg <a href="https://www.jus-kanzlei.de/">www.jus-kanzlei.de</a><br />
Tel.: 0821/34660-17<br />
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<p>Email: knopp@jus-kanzlei.de</p>
<p><strong>Holger Knopp </strong></p>
<p>Equity Partner<br />
Fachanwalt für Versicherungsrecht<br />
Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />
Empfehlungsanwalt des schwäbischen Kfz-Gewerbes</p>
<p><strong>Julia Kühnle </strong></p>
<p>Associate Partnerin<br />
Fachanwältin für Verkehrsrecht</p>
<p><strong>Klaus Ammesdörfer </strong></p>
<p>Associate Partner<br />
Fachanwalt für Versicherungsrecht</p>
<p><strong>Brigitte Roth </strong></p>
<p>Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht</p>
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