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	<title>Artikelplatz &#187; rechtsanwalt aichach</title>
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		<title>Verkehrsordnungswidrigkeit: Keine Winterreifen?</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Nov 2020 11:13:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>eintragq</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt aichach]]></category>
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		<description><![CDATA[Keine Winterreifen ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit! Es drohen Punkte in Flensburg und ein Bußgeld von mindestens 60 Euro Wer den gut gemeinten Ratschlag O bis O, nämlich Oktober bis Ostern, nicht befolgen möchte und sich dabei auf die aktualisierte “Winterreifenverordnung” beruft, &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=118913">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Keine Winterreifen ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit!</strong></p>
<p><strong>Es drohen Punkte in Flensburg und ein Bußgeld von mindestens 60 Euro</strong></p>
<p>Wer den gut gemeinten Ratschlag O bis O, nämlich Oktober bis Ostern, nicht befolgen möchte und sich dabei auf die aktualisierte “Winterreifenverordnung” beruft, der sollte sich zumindest mit den Inhalten auskennen, um sich ein Bußgeld, Punkte in der Verkehrssünderdatei und Haftpflichtversicherungsausschlüsse bei seiner Kfz-Halterhaftpflichtversicherung zu ersparen.</p>
<p><strong>Als <a href="https://skp-kanzlei.de/">Rechtsanwalt</a> in Aichach möchte, ich euch hierzu Informieren damit ihr keine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht.</strong><strong></strong></p>
<p>Kein gesetzlich verbindlicher Zeitraum, in dem Winterreifen aufgezogen sein müssen.</p>
<p>Auch wenn der oben genannte Zeitraum durchaus Sinn macht, gibt der Gesetzgeber keinen festen Zeitraum für die <strong>Winterreifen</strong> Pflicht vor. Vielmehr richtet sich diese nach den Straßenverhältnissen. Nichtsdestotrotz wissen die <strong><a href="https://skp-kanzlei.de/">Rechtsanwälte</a> Aichach</strong> auch, das es in Deutschland z.B. im Mai auch schon geschneit hat. Der Gesetzgeber spricht von „winterlichen Straßenverhältnissen“ und konkretisiert dies wie folgt:</p>
<p>“Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reif glätte, darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992.</p>
<p>Über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M +S-Reifen). “Für Lkw und Busse ist die Winterreifenpflicht nur für die Antriebsachsen vorgeschrieben:</p>
<p>„Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 im Sinne der Anlage XXIX der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S- Reifen angebracht sind.“Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von der Winterreifen Pflicht ausgenommen:</p>
<p>“Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.” Denn auch wenn diese Fahrzeuge üblicherweise nicht mit als Winterreife n oder M+S gekennzeichneten Reifen ausgestattet sind, genügen diese Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils und des Reifenaufbaus den Anforderungen der Nutzung bei winterlichen Verhältnissen. Dies gilt allerdings nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen oder Quads.</p>
<p>„Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 Meter, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“Marc Sturm, Ihr Rechtsanwalt in Aichach bewahrt euch vor 1 Punkt in Flensburg und mindestens 60 Euro Bußgeld.</p>
<h3><strong><a href="https://skp-kanzlei.de/">Anwaltskanzlei</a> Sturm, Dr. Körner &amp; Partner aus Aichach</strong> – Verkehrsordnungswidrigkeit</h3>
<p>Bei der <strong>Verkehrsordnungswidrigkeit</strong> ist der Fahrer und nicht der Halter verantwortlich. Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie 1 Punkt im Verkehrszentralregisterrechnen. Kommt noch eine Verkehrs-Behinderung infolge falscher Bereifung bei oben genannten Straßenverhältnissen hinzu, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro plus 1 Punkt im Verkehrszentralregister. Wichtig: Ob ein Verstoß vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Es genügt z.B. nicht, dass es Dezember ist und -15 Grad herrschen oder Schnee fällt und dieser nicht auf der Straße liegen bleibt. Bei diesen Grenzfällen sollten Sie auf jeden Fall die Straßenverhältnisse, genauestens mit Bildern, Wetterberichten, Zeugen etc. dokumentieren, denn in Zweifelsfällen ist das Verfahren einzustellen.</p>
<p>Haben Sie Interesse an den Bußgeldkatalog Österreich oder Italien, dann lesen Sie unbedingt unseren Artikel “”Hier finden Sie den Bußgeldkatalog Österreich und Italien.</p>
<p>Erstellt: von Rechtsanwalt Marc Sturm und Rechtsanwalt Christian Geßler, Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner &amp; Partner aus Aichach, Verkehrsordnungswidrigkeit</p>
<p><strong>Sturm • Dr. Körner &amp; Partner mbB – Rechtsanwälte</strong><br />
Gerhauser Straße 5, D-86551 Aichach<br />
Tel.: 0 82 51 / 93 464 0<br />
Fax: 0 82 51 / 93 464 51</p>
<p>Web: <a href="https://skp-kanzlei.de/">www.skp-kanzlei.de</a></p>
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		<title>Ermittlungen gegen Seniorenheime von Rechtsanwalt Christian Geßler</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Jun 2020 18:27:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>eintragq</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt aichach]]></category>
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		<description><![CDATA[Verstöße gegen die Hygienevorschriften und die Infektionsvorschriften in Altenheimen In jüngster Zeit geraten immer wieder Alten- und Pflegeheime aufgrund einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Corona-Todesfällen in die Schlagzeilen. Laut Berichten der Tagesschau lebte etwa jeder dritte Corona-Tote in Pflegeheimen oder &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=117977">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verstöße gegen die Hygienevorschriften und die Infektionsvorschriften in Altenheimen</p>
<p>In jüngster Zeit geraten immer wieder Alten- und Pflegeheime aufgrund einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Corona-Todesfällen in die Schlagzeilen. Laut Berichten der Tagesschau lebte etwa jeder dritte Corona-Tote in Pflegeheimen oder anderen Betreuungseinrichtungen. Wir, die <em>Anwaltskanzlei in Aichach</em>, nahmen dies echauffiert zur Kenntnis. Den Zahlen des Robert-Koch-Institutes legen nahe, dass etwa 14.000 Infizierte in Betreuungseinrichtungen leben.</p>
<p>Besonders betroffen sind unter anderem die Seniorenheime in Würzburg und <em>Aichach</em>. Verschiedene bayerische Staatsanwaltschaften haben nun die Ermittlungen aufgenommen. So laufen bei der Staatsanwaltschaft Würzburg bereits zwei Vorermittlungen gegen Würzburger Seniorenheime. Aber auch in Augsburg hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen rund um die Vorfälle in dem <em>Aichacher</em> Seniorenheim aufgenommen.</p>
<p><strong>Verstöße gegen die Hygienevorschriften und die Infektionsvorschriften in Altenheimen nach § 23 bzw. § 36 IfSG können gem. § 73 Abs. 1a Ordnungswidrigkeiten darstellen, und unter den Vorraussetzungen des § 74 IfSG sogar zu Straftaten werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Tatbegehung vorsätzlich war, und es nachweislich zu einer Verbreitung der Krankheit gekommen ist.</strong><strong></strong></p>
<p><strong>Wie unser Rechtsanwalt Christian Geßler weiß, kann auch die Infizierung einer anderen Person mit Corona als Straftat eingestuft werden.</strong></p>
<p>Grundsätzlich kann dies eine Körperverletzung gem. § 223 StGB darstellen, auch wenn der an Covid-19 Erkrankte unter keinerlei Symptomen leidet. Da nach überwiegender Meinung Krankheitserreger als gesundheitsschädliche Stoffe anzusehen sind, kommt auch eine Strafbarkeit wegen wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Ebenso verhält sich dies mit einer Strafbarkeit gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wegen einer lebensgefährlichen Behandlung, wobei dies von dem konkreten Einzelfall abhängig sein dürfte. Beim Tod des Opfers kommt unter Umständen sogar eine Strafbarkeit wegen Totschlags in Betracht. Allerdings muss der Täter dabei jeweils vorsätzlich gehandelt haben. Auch der erforderliche Nachweis einer Kausalität wird in der Regel schwer zu führen sein.</p>
<p><strong>Neben den vorsätzlichen Delikten kommt auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB sowie fahrlässigen Totschlags gem. § 222 StGB in Betracht.</strong><strong></strong></p>
<p>Unsere <em>Anwaltskanzlei in Aichach</em> vertritt seit Jahren Opfer von Straftaten. Wir treten regelmäßig als Nebenkläger in verschiedenen Verfahren auf. Sind Sie selbst oder Angehörige von Ihnen betroffen? Wenden Sie sich an unsere <em>Rechtsanwälte in Aichach</em>, wir beraten Sie umfassend und zeigen Ihnen verschiedene Handlungsmöglichkeiten auf.</p>
<p><strong>Sturm • Dr. Körner &amp; Partner</strong><br />
Gerhauser Straße 5, D-86551 Aichach<br />
Tel.: 0 82 51 / 93 464 0<br />
Fax: 0 82 51 / 93 464 51</p>
<p><a href="https://skp-kanzlei.de/">www.skp-kanzlei.de</a></p>
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