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	<title>Artikelplatz &#187; Rechtsschutz</title>
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		<title>LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.12.2020 – 2-13 O 131/20) – Fehlende geschlechtsneutrale Option im Bestellvorgang eines Onlineshops</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2021 10:03:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>eintragq</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Jus Kanzlei]]></category>
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		<description><![CDATA[Sachverhalt Die im vorliegenden Fall klagende Person besitzt eine nicht binäre Geschlechtsidentität. Die beklagte Person vertreibt Produkte und Dienstleistungen über das Internet. Die Website der beklagten Person setzte beim Abschluss eines jeden Kaufvorganges voraus, dass der Kaufwillige entweder die Anrede &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=119412">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die im vorliegenden Fall klagende Person besitzt eine nicht binäre Geschlechtsidentität. Die beklagte Person vertreibt Produkte und Dienstleistungen über das Internet.</p>
<p>Die Website der beklagten Person setzte beim Abschluss eines jeden Kaufvorganges voraus, dass der Kaufwillige entweder die Anrede „Herr“ oder „Frau“ auswählt. Eine geschlechtsneutrale Option stand nicht zur Auswahl, die Angabe konnte auch nicht offen gelassen werden, um den Bestellvorgang abzuschließen. Auch bei der Registrierung auf der Website des Beklagten wird die Angabe über eine Anrede vorausgesetzt.</p>
<p>Nach Kauf einer Rabattkarte wurde die klagende Person in der von der beklagten Person zugesendeten Rechnung als „Herr“ angesprochen.</p>
<p>In der Angelegenheit beantragte die klagende Person die beklagte Person zu verurteilen, es zu unterlassen, die klagende Person bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Abwicklung eines Dienstleistungsvertrages o.ä. zu diskriminieren, indem zwingend eine Anrede als „Herr“ oder „Frau“ gefordert wird, oder in Schreiben des Kundenservice oder in Rechnungen als „Herr“ oder „Frau“ bezeichnet wird, ferner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen.</p>
<p><strong>Die Entscheidung </strong></p>
<p>Das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.12.2020 – 2-13 O 131/20) verurteilte die beklagte Person antragsgemmäß zur Unterlassung; es ergebe sich daraus jedoch kein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld.</p>
<p>Das Landgericht sah jedoch keinen Anspruch aus dem Antidikriminierungsgesetz gegeben, sondern aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.</p>
<p>§ 1004 Abs. 1 BGB schütze alle absolut geschützten Rechtspositionen des § 823 Abs. 1 BGB, darunter auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die geschlechtliche Identität und sehe für die jeweilige Geschlechtsidentität eine zentrale Bedeutung in der Anredeform.</p>
<p>Die beklagte Person sei dem Grundgesetz zwar nicht in der selben Weise verpflichtet wie es der Staat sei, sie müsse jedoch im Anwendungsbereich der bürgerlich-rechtlichen Anspruchsnormen das allgemeine Persönlichkeitsrecht beachten. Die Wahl zwischen zwei geschlechtsspezifischen Anreden, die nicht der eigenen Identität entsprechen, verletze daher rechtswidrig das grundgesetzlich geschützte Recht, sich für eine Geschlechtsidentität zu entscheiden.</p>
<p>Die klagende Person habe wiederum keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld. Durch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass hier die klagende Person mit der Anrede „Herr“ in einem Rechnungsschreiben angesprochen wurde, wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht derart schwerwiegend verletzt, dass die Verletzung nur durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigt werden könnte. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein einzelnes, der Öffentlichkeit nicht zugängliches Schreiben handele. Zudem habe die beklagte Person nicht böswillig gehandelt.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das LG Frankfurt a.M. stellt klar das allgemeine Persönlichkeitsrecht diejenigen schützt, die sich einer nicht-binären Geschlechtsidentität zuordnen.  Dabei müssen auch private Akteure, wie eben Händler, in Zukunft auf diese Bevölkerungsgruppe Rücksicht nehmen.</p>
<p>Für Konfiguratoren, Webshops und Kontaktformulare auf Webseiten ist das Urteil von Relevanz: Es empfiehlt sich, entsprechende Änderungen vorzunehmen, sodass auch eine geschlechtsneutrale Kommunikation möglich ist.</p>
<p>JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner ist schwerpunktmäßig in den Bereichen <a href="https://www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht-und-gewerblicher-rechtsschutz/">Wettbewerbsrecht</a>, <a href="https://www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/urheberrecht/">Urheberrecht</a>, <a href="https://www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/informationstechnologierecht/">IT</a>– und Markenrecht tätig.</p>
<p>Bei offenen Fragen rund um das Thema „<a href="https://www.jus-kanzlei.de/unternehmen-handel-technologie/">Unternehmen, Handel &amp; Technologie</a>“ stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung:</p>
<p><strong>Team Unternehmen, Handel &amp; Technologie </strong></p>
<p>JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner</p>
<p><em>Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg</em></p>
<p><em>Tel.: </em><a href="0821/34660-31" target="_blank"><em>0821/34660-31</em></a></p>
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		<title>Zusammenfassung Urteil Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Dec 2020 22:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>eintragq</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Jus Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Wettbewerbsrecht sieht Abmahnungen als Mittel für einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen. In Fällen wie dem hier beschriebenen steht jedoch nicht die Rechtsverfolgung im Vordergrund, sondern die Gewinnerzielung. Sachverhalt Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige, 2017 gegründete GmbH. Der &#8230; <a href="https://artikelplatz.eu/?p=118999">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="https://www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht-und-gewerblicher-rechtsschutz/">Wettbewerbsrecht</a> sieht Abmahnungen als Mittel für einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen. In Fällen wie dem hier beschriebenen steht jedoch nicht die Rechtsverfolgung im Vordergrund, sondern die Gewinnerzielung.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige, 2017 gegründete GmbH. Der Beklagte betreibt ein Reisebüro und bietet seine Reisebürodienstleistungen über eine Webseite an. Die Webseite enthielt keinen Hinweis auf und keinen klickbaren Link zur sog. OS-Plattform (europäische Streitschlichtungs-Plattform für Streitschlichtungen im Online-Handel; eine Verlinkung zu dieser Plattform ist für alle Online-Händler verpflichtend). Die Klägerin mahnte den Beklagten deshalb erfolglos ab. Die Klägerin mahnte innerhalb eines Jahres in 240 verschiedenen Fällen, stets aufgrund der fehlenden Verlinkung zur OS-Plattform ab. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich in der Reisebranche tätig ist.</p>
<p>Ihre Ansprüche auf Unterlassen des gerügten wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie auf Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten wies das Landgericht ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 12.11.2020, Az. 6 U 210/19) hat die Klage abgewiesen. Die Rechtsverfolgung durch die Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. Es sei unzulässig, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung geltend zu machen, wenn dies vorwiegend dazu diene, “gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“ Von einem Missbrauch sei auszugehen, wenn das „beherrschende Motiv (&#8230;) sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind.“ Anhaltspunkt hierfür könne etwa sein, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe. Ein weiteres Indiz liege vor, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse habe.</p>
<p>Hier spreche bereits die hohe Zahl von über 240 Abmahnungen innerhalb eines Jahres, die sich in fast allen Fällen auf die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform oder auf die Verletzung anderer Pflichten von Dienstanbietern bezogen, für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Klägerin werde durch diese Verstöße in ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht unmittelbar berührt. Die Verstöße beträfen vielmehr vorrangig die Rechtsbeziehungen der abgemahnten Reiseunternehmen zu ihren Kunden, ohne dass der Marktzugang für die Klägerin dadurch erschwert würde. Zu berücksichtigen sei auch, „dass die Klägerin &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur vorübergehend und in sehr speziellen Segmenten des Reisevermittlermarktes tätig ist,“ betont das OLG. Ihren eigenen Angaben nach befinden sich die meisten ihrer angeblichen Tätigkeiten im Planungsstadium und dies seit mehreren Jahren.</p>
<p>„Das Verhalten der Klägerin lässt daher nur den Schluss zu, dass es ihr in erster Linie darum geht, sich im Zusammenwirken mit ihrem Prozessbevollmächtigten durch die Abmahntätigkeit eine Einnahmequelle zu erschließen“, stellt das OLG abschließend fest. (Quelle: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/abmahnungen, zuletzt aufgerufen am 25.11.2020)</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren verschiedene Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung herausgearbeitet. Diese Entscheidung stellt nochmals klar, dass ein starkes Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung auch die verselbstständigte Abmahntätigkeit ist, die dem Zwecke der Gewinnerzielung dient. Das Gericht stellt dabei auf das „beherrschende Motiv“ ab, also auf die Interessen und Ziele der Abmahnenden. Wenn die abmahnende Person nicht einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen anstreben, sondern durch einen Aufwendungsersatz Gewinn machen möchten, sind ihre Interessen nicht schutzwürdig, sie handeln rechtsmissbräuchlich und erhalten daher keinen Aufwendungsersatz für etwaige Rechtsanwaltskosten.</p>
<p>Rechtsmissbräuchlich wäre eine Abmahnung im Übrigen auch dann, wenn die Abmahntätigkeit in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht. So verhielt es sich in einem anderen Fall, in dem einer abmahnenden Händlerin Anwaltskosten im sechsstelligen Bereich entstanden sind, obwohl die Händlerin in dem Jahr lediglich einen Gewinn von unter 6.000 € erzielen konnte. (BGH, Urteil v. 26.04.2018, Az. I ZR 248/16).</p>
<p>JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, IT- und Markenrecht tätig.<br />
Bei offenen Fragen rund um das Thema „Unternehmen, Handel &amp; Technologie“ stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung:</p>
<p><strong>Team Unternehmen, Handel &amp; Technologie</strong><br />
JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner<br />
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